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Rechtsbericht | Russland | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Russlands Arbeitsrecht ist traditionell arbeitgeberfreundlich. Die Regierung verschärft die Kontrolle über Arbeitsmigranten und Expatriates.

Von Hans-Jürgen Wittmann | Moskau

Russland verstärkt seine Kontrolle über ausländische Arbeitnehmer. Seit 1. Juli 2021 gelten neue Regeln für die Einreise von Arbeitsmigranten und Expatriates. Personen, die zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Russland einreisen, müssen Fingerabdrücke abgeben, sich regelmäßig medizinisch untersuchen und sich fotografieren lassen. Arbeitserlaubnisse für ausländische Arbeitsmigranten sollen künftig landesweit per Chipkarte digital verwaltet werden, fordert das Innenministerium.

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick

Vergütung: Wird durch Kollektivvertrag und einzelvertraglich geregelt

Mindestlohn: 12.792 Rubel, seit 01.01.2021

Arbeitsstunden pro Woche: 40

Regelarbeitstage pro Woche: 5

Zulässige Überstunden: 4 Arbeitsstunden binnen 48 Stunden, maximal 120 Stunden pro Jahr

Bezahlte Feiertage: 14 (zuzüglich Brückentage)

Bezahlte Urlaubstage: Mindestens 28 Kalendertage

Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): Tarifvertrag

Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: 3

Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Bei unbefristetem Vertrag bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, bei befristetem Vertrag maximal 6 Monate; die ersten 3 Tage zahlt der Arbeitgeber, anschließend werden Leistungen vom Sozialversicherungsfonds gewährt

Probezeit: 3 Monate beziehungsweise bis zu 6 Monate für Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, für Hauptbuchhalter und deren Stellvertreter sowie für Filial- und Niederlassungsleiter

Quelle: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK)

Rechtsgrundlagen

Das Arbeitsgesetzbuch („Trudowoj Kodeks“, ArbGB) ist zur Regelung sämtlicher Arbeitsverhältnisse maßgebend, darunter auch für Ausländer. Die Anwendung des russischen Arbeitsrechts ist zwingend. Sollte die Anwendung des Arbeitsrechts eines Drittstaats im Vertrag geregelt sein, gilt dennoch der Vorrang des russischen Arbeitsrechts. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) oder - wenn noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht - durch eine faktische Arbeitsaufnahme.

Vertragsabschluss 

Der zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Arbeitsvertrag („Trudowoj Dogowor“) bedarf der Schriftform. Er wird in zwei von den Parteien zu unterzeichnenden Exemplaren verfasst, wobei jede Partei ein Exemplar erhält, und muss die Namen der Vertragsparteien, die Steueridentifikationsnummer (INN) des Arbeitgebers sowie Angaben zu den Personalien des Arbeitnehmers enthalten. Neben Ort und Datum des Vertragsabschlusses muss angegeben werden, wer für den Arbeitgeber unterzeichnet und mit welchen Vollmachten diese Person ausgestattet ist. Ferner kann der Vertrag zusätzliche Vereinbarungen (Probezeit, Verschwiegenheitsklausel etc.) enthalten. Der Arbeitnehmer darf im Vergleich zum gesetzlichen Standard dadurch jedoch nicht schlechter gestellt werden.

Geht der Arbeitnehmer sein erstes Arbeitsverhältnis ein, so muss sich der Arbeitgeber um das Ausstellen eines digitalen Arbeitsbuches und des Rentenversicherungsausweises kümmern.

Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich unbefristet, sofern eine Befristung nicht ausdrücklich vereinbart wurde und gesetzlich zulässig ist. Befristete Arbeitsverträge können mit Geschäftsführern, stellvertretenden Geschäftsführern, Hauptbuchhaltern und Arbeitnehmern im Rentenalter geschlossen werden. Auch Kleinunternehmen mit weniger als 35 Beschäftigten können Arbeitsverhältnisse zeitlich begrenzen. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (zum Beispiel Saisonarbeit) ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich. Sie darf im Regelfall 5 Jahre nicht überschreiten. Bestimmte Personen, beispielsweise Schwangere oder ein Elternteil mit einem Kind im Alter von unter 14 Jahren, haben Anspruch auf Teilzeit.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit zu garantieren und die Arbeitsbedingungen sicherzustellen, die durch das ArbGB und andere Rechtsvorschriften, Kollektivverträge und -vereinbarungen und lokale Rechtsvorschriften sowie vertragliche Vereinbarungen vorgesehen sind. Darüber hinaus muss er dem Arbeitnehmer rechtzeitig und in voller Höhe den Arbeitslohn zahlen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine spezielle Bewertung von Arbeitsplätzen durchzuführen. Diese Prüfung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Durchführung der speziellen Bewertung von Arbeitsbedingungen erfolgt durch unabhängige spezialisierte Unternehmen, die auf der Webseite des Arbeitsministeriums einsehbar sind.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Tätigkeit gewissenhaft auszuüben und die beim Arbeitgeber geltenden innerbetrieblichen Vorschriften einzuhalten.

Die reguläre Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei gesundheitsschädlichen oder anderweitig gefährdenden Arbeitsbedingungen beträgt die maximale Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag bei einer 36-Stunden-Woche und 6 Stunden bei einer 30-Stunden-Woche. Kollektivvertraglich kann aber auch eine längere Arbeitszeit vorgesehen werden.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer zu Arbeitsleistungen auch außerhalb der Regelarbeitszeit heranzuziehen. Dabei darf die Mehrarbeitszeit innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Tagen 4 Stunden und innerhalb eines Jahres 120 Stunden nicht überschreiten.

Die Dauer des Grundurlaubs beträgt 28 Kalendertage. Der Jahresurlaub kann geteilt werden, wobei ein Teil mindestens 14 Kalendertage betragen muss. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig 6 Monate nach Arbeitsaufnahme, wobei eine davon abweichende Vereinbarung der Vertragsparteien möglich ist.

Vertragsbeendigung 

Die Gründe zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbGB geregelt. Demnnach kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien aufgelöst werden. Die einvernehmliche Beendigung stellt in der Praxis die am weitesten verbreitete Form der Vertragsbeendigung dar. Eine Schriftform ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, empfiehlt sich jedoch.

Ein Arbeitsverhältnis kann auch einseitig durch Kündigung beendet werden. Die Regelungen unterscheiden dabei die Kündigung durch den Arbeitnehmer und durch den Arbeitgeber.

Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, schriftlich und unter Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Kündigungsfrist kann auch arbeitsvertraglich nicht verlängert werden. Der Arbeitnehmer kann bis zum Fristablauf seine Kündigung wieder zurücknehmen, solange seine Stelle nicht neu besetzt ist. Für leitende Angestellte beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

Bei Stellenabbau muss der Arbeitgeber die Gewerkschaftsvertretung mindestens 2 Monate vorher schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Bei Kündigung infolge einer Unternehmensliquidation oder wegen Personalabbaus steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines Durchschnittseinkommens zu. Zudem ist ihm für bis zu 2 Monate der Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.

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