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Portal 21 Slowakei

Anerkennung/Vollstreckung

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder in der Slowakei einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen slowakischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten.

Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten.

Mögliche Fallgruppen

Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:

MÖGLICHE FALLKONSTELLATION DER ANNERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Land der Anerkennung
& Vollstreckung
Slowakisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung
in der Slowakei
Nur slowakisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit slowakischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)
vereinfachte Darstellung


So kann zunächst die Entscheidung eines slowakischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) vorliegen. Diese kann entweder in der Slowakei vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden.

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in der Slowakei anerkannt und vollstreckt (2a), oder aber in Deutschland (2b) vollstreckt werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der slowakische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des slowakischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich.

Wenn der slowakische Dienstleister diesen erfolgreich in der Slowakei eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, vorausgesetzt der deutsche Dienstleistungsempfänger hat Vermögenswerte in der Slowakei (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b).

Hat der slowakische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der slowakische Dienstleister lieber auf in der Slowakei gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in der Slowakei (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches  Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Anerkennung und Vollstreckung...

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in der Slowakei behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

...einer deutschen Entscheidung in der Slowakischen Republik

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine slowakische Entscheidung in der Slowakei vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in der Slowakei (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen:

Seit dem EU-Beitritt der Slowakei zum 1.5.2004 ist hierbei die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auch in der Slowakischen Republik unmittelbar anwendbar.

Diese regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen slowakischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Nach den Artikeln 32 folgende EuGVVO bestimmt sich vielmehr auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen.

Die Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (sogenanntes Verbot der révision au fond). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern.

Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen ist dabei, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar sind und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in der Slowakei) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde.

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der Slowakei, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige slowakische Gericht (Okresný súd) gestellt werden.

Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in der Slowakei kann erneut auf das sogenannten Europäische Justizportal zurückgegriffen werden.

Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, geht es sogar noch etwas einfacher. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann das Vollstreckungsverfahren durch Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 805/2004 weiter vereinfacht werden.

Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem slowakischen Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischer Vollstreckungstitel kann in der Slowakei ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene slowakische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger vor einem slowakischen Gericht einen Vergleich schließen.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der Europäischen Gesetzgebung.

Vollstreckung einer slowakischen Entscheidung in der Slowakei

Die Vollstreckung eines slowakischen vollstreckbaren Titels (Exekučný titul), das heißt einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb der Slowakei richtet sich nach slowakischem Recht.

Es kommt dabei einerseits eine Zwangsvollstreckung im Wege der gerichtlichen Vollziehung nach der slowakischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr.--Nummer 160/2017 Z.z., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 87/2017 Z.z., Sporovy civily poriadok - SSP) in Betracht, andererseits ist eine Inanspruchnahme sogenannter Gerichtsexekutoren (Gerichtsvollzieher) im Wege der sogenannten Exekution (Exekúcia) möglich.

Die zweite Alternative findet ihre Rechtsgrundlage im sogenannten Gerichtsexekutorengesetz (Gesetz Nr. 233/1995 Z.z., Exekučný poriadok, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 68/2017 Z.z.). Ob der Gerichtsexekutor, der als Privater im Auftrag des Staates handelt, oder das Vollstreckungsgericht in Anspruch genommen wird, richtet sich zumeist nach der Art der Vollstreckung, wobei die Inanspruchnahme des Gerichtsexekutors zumeist die schnellere und erfolgsversprechendere, zugleich aber auch die deutlich kostenintensivere Maßnahme ist.

Die Slowakische Kammer der Gerichtsexekutoren (Slovenská komora exekútorov) stellt eine elektronisch geführte Liste der zugelassenen Gerichtsexekutoren der Slowakei (Zoznam súdnych exekútorov) zur Verfügung. Neben einer Sortierung nach Listen gibt es zudem an gleicher Stelle Verzeichnisse mit diesen Informationen:

  • Ungültige Ausweise und Dienstsiegel (Neplatné preukazy a odznaky)
  • Abberufene Gerichtsexekutoren (Odvolaní súdni exekútori)
  • Abgeschaffte Dienststellen von Exekutoren (Zaniknuté exekútorské úrady)

Auch das Justizministerium der Slowakischen Republik stellt Informationen zur Aufsicht über Gerichtsexekutoren in der Slowakei zur Verfügung, und zwar vor allem zum Ausübungsverbot (Pozastavenie výkonu exekútorského úradu) sowie zu Beschwerdemöglichkeiten (Podanie sťažnosti na exekútora).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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