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Portal 21 Slowakei

Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Bei der Frage nach einer Qualifizierung des slowakischen Dienstleisters ist vor allem auf das staatliche System zur Regulierung der gewerblichen Tätigkeit hinzuweisen. Daneben gibt es zahlreiche über das Internet zugängliche Register, die dem deutschen Dienstleistungsempfänger bei der Recherche behilflich sein können.

Slowakische Kammern und gewerberechtliche Grundlagen

Zwar gibt es in der Slowakei prinzipiell keine Pflichtmitgliedschaft in Kammern wie beispielsweise den Industrie- und Handelskammer oder den Handwerkskammern in Deutschland. Gleichwohl haben bestimmte Berufsgruppen (beispielsweise die Architekten oder Ingenieure) starke berufsständische Kammern mit ausgeprägten Kompetenzen.

Eine der Grundlagen für die berufsständische Organisation der Wirtschaft in der Slowakei findet sich im slowakischen Gesetz über Industrie- und Handelskammern (Zákon o obchodných a priemyselných komorách, Gesetz Nr.--Nummer 9/1992 Zb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 324/2012 Z.z.).

Die Industrie- und Handelskammer der Slowakei (Slovenská obchodná a priemyselná komora-SOPK) ist zwar unter den vergleichbaren berufsständischen Organisationen die mitgliederstärkste Vereinigung, kann aufgrund der fehlenden Zwangsmitgliedschaft und einer geringeren Bandbreite gesetzlich übertragener Aufgaben aber mit einer deutschen Industrie- und Handelskammer nur sehr eingeschränkt verglichen werden. Gleichwohl handelt es sich bei ihr um eine selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verejnoprávna inštitúcia), mit der Folge einer gewissen rechtlichen wie auch organisatorischen Unabhängigkeit.

Seit 1998 gibt es in der Slowakei ergänzend noch die Slowakische Gewerbekammer (Slovenská živnostenská komora-SŽK) mit Sitz in Žilina und Regionalbüro in Bratislava. Auch hier gibt es keine Pflichtmitgliedschaft, die SŽK ist jedoch das offizielle Prüfungsorgan im Bereich der Ausbildungsprüfungen.

Die Einzelheiten des vom slowakischen Gewerberecht geforderten Fachkundenachweises werden durch eine Mitteilung des Innenministeriums (Vyhláška Ministerstva vnútra, Mitteilungen Nr. 323/2001 Z.z. sowie Nr. 470/2007 Z.z. ) festgelegt. Dieser Fachkundenachweis ist, vereinfacht gesagt, immer dann erforderlich, wenn der Gewerbetreibende in seinem Gewerbe über keinen Gesellenbrief (Výučný list) oder eine vergleichbare Ausbildung (§ 21 des slowakischen Gewerbegesetzes) verfügt.

Für diesen Fall stellt das Innenministerium einen im § 22 des slowakischen Gewerbegesetzes geforderten sogenannten Nachweis über die bestandene Fachkundeprüfung (Osvedčenie o vykonaní skúšky) aus, der dem Prüfling die Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes (Odborne spôsobilý(á) na vykonávanie živnosti...) bescheinigt; die Prüfung selbst wird jedoch von einer von der Gewerbekammer zusammengestellten Prüfungskommission abgenommen und enthält einen theoretischen sowie einen praktischen Teil mit Bezügen zum jeweils angestrebten Gewerbe.

Darüber hinaus führt die SŽK für Mitglieder einen unternehmerischen Beratungsservice durch und vertritt die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen auch auf politischer Ebene. Rechtliche Grundlage für die Organisation des gewerblichen bzw.--beziehungsweise handwerklichen Zweiges der slowakischen Wirtschaft ist das Gesetz über die Slowakische Gewerbekammer (Zákon o Slovenskej živnostenskej komore, Gesetz Nr. 126/1998, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 324/2012 Z.z.), welches selbst eng an das slowakische Gewerbegesetz angebunden ist. Kontaktinformationen zu den zwei genannten Organisationen befinden sich in der Rubrik Anlaufstellen und Kontakte (IHK und Gewerbekammer).

Der gesetzliche Rahmen für das slowakische Gewerberecht wird vorgegeben durch das slowakische Gewerbegesetz (Zákon o živnostenskom podnikaní (živnostenský zákon), Gesetz Nr. 455/1991 Zb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 556/2010 Z.z., beruht auf der gleichen Ursprungsfassung, wie das gegenwärtige tschechische Gewerbegesetz).

Demnach versteht man unter einem Gewerbe in der Slowakei laut Definition eine:

  • auf Dauer angelegte,
  • selbständig durchgeführte Tätigkeit
  • in eigenem Namen und
  • auf eigene Verantwortung
  • mit Gewinnerzielungsabsicht und
  • unter den Bedingungen des slowakischen Gewerbegesetzes (vgl.--vergleiche § 2 GewerbeG).

Eine englischen Übersetzung des slowakischen Gewerbegesetzes (Gesetz Nr. 455/1991 Zb., Zákon o živnostenskom podnikaní-živnostenský zákon) stellt das slowakische Innenministerium auf der slowakischen Gewerbeausübungs-Infoseite zur Verfügung (auf Slowakisch und teilweise auch auf Englisch Punkt: English - Trade Licensing).

Offizielles Informationsangebot zur Gewerbeausübung in der Slowakei, auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen:

Auflistung der Verwaltungsgebühren im slowakischen Gewerberecht (Správne poplatky na úseku živnostenského podnikania)

Inhaltliche Vorgaben für handwerkliche Gewerbe in der Slowakei (Obsahové náplne remeselných živností)

Verzeichnis der empfohlenen Bezeichnungen und inhaltlichen Vorgaben der freien Gewerbe (Zoznam odporúčaných označení voľných živností a ich obsahové vymedzenie)

Gesetzliche Verfahrensfristen des Verwaltungsverfahrens im slowakischen Gewerberecht (Zákonné lehoty konania)

Antragsformulare (Vzory tlačív), für natürliche Personen (FO) und juristische Personen (PO) und sonstige Formblätter (Iné vzory tlačív)

Link zum slowakischen Gewerberegister (Živnostenský register)

Kontaktangaben zu den acht regionalen Gewerbebehörden (Kontakty na živnostenské úrady), bei denen jeweils auch die slowakischen einheitlichen Ansprechpartner (Jednotné kontaktné miesto) angesiedelt sind (siehe hierzu weiter unten den Punkt Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Slowakei - Einheitliche Ansprechpartner (JKM) für Dienstleister...).

Gewerbearten und -nachweise in der Slowakei

Unterschieden wird dabei zum einen zwischen lediglich anzeigepflichtigen Gewerben (Ohlasovacie živnosti), bei denen nur bestimmte Voraussetzungen für einen Anmeldung gegeben sein müssen, sowie genehmigungspflichtigen Gewerben (Koncesované živnosti) zum anderen.

Der Nachweis der Berechtigung eines Gewerbetreibenden (§ 10 Absatz 2 des slowakischen Gewerbegesetzes) erfolgte in der Slowakei noch bis ins Jahr 2010 hinein klassisch durch den Gewerbeschein (Živnostenský list, vgl.--vergleiche § 45 Gewerbegesetz), gegebenenfalls auch durch den Konzessionsschein (Koncesná listina) oder durch einen Auszug aus dem Gewerberegister (Výpis zo živnostenského registra).

Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurden jedoch Gewerbeschein und Konzessionsschein abgeschafft und durch die sogenannte Unternehmerberechtigung (Oprávnenie na podnikanie) ersetzt. Diese ist auch nicht mehr ausschließlich bei dem Gewerbeamt am Wohnsitz des Gewerbetreibenden bzw.--beziehungsweise dessen Firmensitz einzuholen wie bisher, sondern bei jedem beliebigen Gewerbeamt. Weitere Informationen zu den Änderungen im slowakischen Gewerberecht durch das Dienstleistungsgesetz aus dem Jahr 2010 finden Sie weiter unten unter dem Punkt Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Slowakei.

Verzeichnisse in den Anlagen zum Gewerbegesetz

Ähnlich wie in Tschechien aber auch in Deutschland werden die einzelnen Gewerbearten zudem in Anlagen zum slowakischen Gewerbegesetz aufgelistet und wie folgt weiter unterteilt:

Zuverlässigkeit, Sachkundenachweis und freie Gewerbe

Voraussetzung für den Betrieb eines handwerklichen Gewerbes ist dabei grundsätzlich ein fachliche Sachkunde (Odborná spôsobilosť), die durch eine gewerbespezifische Fachausbildung erworben wurde. Demgegenüber reicht bei den sogenannten gebundenen Gewerben ein Nachweis der Fachkunde, der auch anders als durch eine fachspezifische Ausbildung erworben werden kann.

Schließlich ist in der Gewerbekategorie der sogenannten freien Gewerbe gar kein Fachkundenachweis erforderlich. Um hier wenigstens ein Mindestmaß an Orientierung zu gewährleisten, veröffentlicht das slowakisch Innenministerium auf seiner Internetseite ein sogenanntes Verzeichnis der empfohlenen freien Gewerbe der Slowakei (Zoznam odporúčaných označení voľných živností a ich obsahové vymedzenie) aus dem auch eine nähere Eingrenzung der einzelnen freien Gewerbe ersichtlich wird.

Ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerbegesetzes ausgenommen sind zunächst die freien Berufe im medizinischen und juristischen Bereich, so etwa:

  • Psychologen
  • Tierärzte
  • Rechts- und Patentanwälte
  • Notare und Gerichtsvollzieher
  • Gutachter und Übersetzer
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Zudem sind im für die Dienstleistungsrichtlinie relevanten Bereich vor allem die sogenannten autorisierten Architekten und Landschaftsarchitekten und die autorisierten Bauingenieure (§ 3 Absatz 1 Buchstabe d) Nr.--Nummer 8 GewerbeG) ausgenommen (nähere Informationen zu den in der Slowakei autorisierten Architekten und Bauingenieuren weiter unten unter dem Punkt: Gewerberechtliche Besonderheiten des slowakischen Bausektors).

Gewerberechtliche Besonderheiten des slowakischen Bausektors

Die Regulierung dieser für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in der Baubranche besonders wichtigen Berufsgruppen ähnelt derjenigen in Tschechien. Die sogenannte Autorisierung dokumentiert dabei einen besonderen Fachkundenachweis, den die zur Ausübung dieser Funktionen Berechtigten erbringen mussten. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 4, 4a und 5 des slowakischen Gesetzes über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure (Zákon o autorizovaných architektoch a autorizovaných stavebných inžinieroch, Gesetz Nr.--Nummer 138/1992 Zb. zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 69/2013 Z.z.), das mit dem entsprechenden tschechischen Gesetz die gleiche Ursprungsfassung des Jahres 1992 verbindet.

Neben der besonderen Regulierung in berufsständischer Hinsicht betraut auch das slowakische Baurecht diese Berufsgruppe mit wichtigen Funktionen; nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Slowakischen Architektenkammer (Slovenská komora architektov) sowie der Slowakischen Kammer der Bauingenieure (Slovenská komora stavebných inžinierov), zum Teil auch in englischer Sprache.

Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Slowakei

Slowakisches Dienstleistungsgesetz von 2010

Das slowakische Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Zákon č. 136/2010 Z.z. o službách na vnútornom trhu a o zmene a doplnení niektorých zákonov, abgekürzt hier: Dienstleistungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 69/2013 Z.z.) setzt in 21 Paragrafen die allgemeinen Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie in slowakisches Recht um. Darunter fallen etwa folgende Bereiche:

  • Anerkennung von Dokumenten (Uznávanie dokladov, § 3)
  • Behördenzuständigkeit (Príslušný orgán, §§ 4-5)
  • Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Informačné povinnosti poskytovateľov služieb, § 6)
  • Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Cezhraničné poskytovanie služieb, § 8-14)
  • Informationszentrum für Dienstleistungsempfänger (Informačné centrum pre príjemcov služieb, § 9)
  • Einheitlicher Ansprechpartner (Jednotné kontaktné miesto, § 11)
  • Anzeigepflichten und Aufsicht (Notifikačná povinnosť – Dozor, §§ 14-18)

Änderungen im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Slowakei umfassten im slowakischen Gewerbegesetz (Zákon o živnostenskom podnikaní (živnostenský zákon), Gesetz Nr.--Nummer 455/1991 Zb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 386/2011 Z.z.) beispielsweise:

  • Teil 4 zur Gewerbeanmeldung und zum Gewerberegister (Štvrtá Časť: Ohlásenie Živnosti, Živnostenský  Register; siehe Artikel 5 (Čl. V), Nummern 1-82 des Dienstleistungsgesetzes)
  • Anlage Nr. 2 (Príloha č. 2 k zákonu č. 455/1991 Zb.), welche die 85 slowakischen sogenannten gebundenen Gewerbe aufführt (Viazané Živnosti), insbesondere die in der Gruppe 213 aufgeführten gebundenen Gewerbe des Baubereiches (Skupina 213 – Stavebníctvo).

Einheitliche Ansprechpartner (JKM) für Dienstleister

Der einheitliche Ansprechpartner (eA) wird in der Slowakei mit dem Kürzel JKM bezeichnet, was für Jednotné Kontaktné Miesto (wörtlich übersetzt: Einheitliche Kontakt-Stelle) steht.

Das Innenministerium der Slowakischen Republik bietet innerhalb seines Informationsangebots zur Gewerbeausübung (Živnostenské podnikanie) in der Slowakei mit einem Informationsangebot zum Dienstleistungsrecht - die einheitlichen Ansprechpartner der Slowakei (Jednotné kontaktné miesta - JKM) an.

Technische Normen in der Slowakischen Republik

Die Slowakei ist Mitglied im Europäischen Komitee für Normung CEN (Comité Européen de Normalisation - European Committee for Standardization).

Entscheidende Stelle für die Normung und Standardisierung in der Slowakischen Republik ist dabei das Slowakische Amt für Normen, Mess- und Prüfwesen (Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky ÚNMS SR - Slovak Office of Standards, Metrology And Testing).

Das UNMS gliedert sein auch auf Englisch verfügbares Online-Informationsprogramm in diese vier Tätigkeitsfelder:

  • Qualitätskontrolle (Kvalita - Quality)
  • Messwesen (Metrológia - Metrology)
  • Prüfwesen (Skúšobníctvo - Testing)
  • Technische Standardisierung (Technická normalizácia - Technical standardization)

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Slowakischen Amtes für Normen, Mess- und Prüfwesen - UNMS stehen in einer englischsprachigen Auflistung zur Verfügung; auf der Einstiegsseite bietet das UNMS zudem zu jedem Thema seiner Haupttätigkeitsfelder Informationen an, beispielsweise zu:

  • den wichtigsten Angaben der Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet (Popis činnosti)
  • Angaben zu Autorisierung (Autorizácia - Authorization) oder auch zur
  • Registrierung (Registracía/ Notifikácia - Registration/ Notification), etwa beim Mess- und Prüfwesen
  • einschlägigen Rechtsgrundlagen (Legislatíva - Legislation).

Slowakische technische Standards - STN (Slovak Technical Standards - STN) können auf der Internetseite des dortigen Standardisierungsinstituts SUTN (Slovenský ústav technickej normalizácie - Slovak Standards Institute) bezogen werden, und zwar im dortigen "e-Shop stn-online".

Auf der Website des SUTN sind zudem die wichtigsten nationalen Rechtsgrundlagen der Standardisierung in der Slowakei in englischer Übersetzung zugänglich.

Arbeitssicherheit

Die für die Arbeitssicherheit in der Slowakischen Republik zuständige Stelle ist das dortige Arbeitsinspektorat (Národný inšpektorát práce - National labour inspectorate), dessen Organisation eine landesweite und acht regionale Stellen umfasst. Sie bietet online unter anderem die folgenden arbeitssicherheitsrechtlichen Register an:

  • Register der verliehenen und zurückgezogenen Zeugnisse und Berechtigungen (Zoznam vydaných a odobratých osvedčení a oprávnení)
  • Register der natürlichen Personen und juristischen Personen, die gegen das Verbot illegaler Beschäftigung verstoßen haben (Zoznam fyzických osôb a právnických osôb, ktoré porušili zákaz nelegálneho zamestnávania)

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für das slowakische Recht der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes stehen auf der Internetseite des Arbeitsinspektorats der Slowakischen Republik in englischer Übersetzung zur Verfügung; es handelt sich dabei insbesondere um:

  • Arbeitsgesetzbuch der Slowakischen Republik - Achtung, einschneidende Neuerungen des Jahres 2011 (siehe unten)
  • Slowakisches Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Gesetz über das Slowakische Arbeitsinspektorat

Eine Übersetzung des zum 1.10.2011 In Kraft getretenen umfassend novellierten Arbeitsgesetzbuchs der Slowakischen Republik (englisch) ist auf der Internetseite des dortigen Arbeitsministeriums abrufbar.

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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