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Special Indien

Indien: Rechtliche Grundlagen

Die Entwicklung von Smart Cities, E-Government und E-Commerce sind zentrale Bestandteile des Programmes zur wirtschaftlichen Entwicklung der indischen Regierung. Dazu sind verschiedene Normen wie der „Information Technology Act“ und die „National Cyber Security Policy“ erlassen worden. 

Gleichfalls schützt die Verfassung das Persönlichkeitsrecht, jedoch sind diese Rahmenbedingungen noch sehr vage. So besteht keine Behörde, die die Datensicherheit beaufsichtigt und ebenfalls keine Registrierungspflicht zur Datenweiterverarbeitung. Gleichfalls gibt es keine Regelungen zu elektronischem Marketing (Spam-E-Mails). Der Datentransfer in das Ausland ist gestattet sofern die allgemeinen Datenschutzbestimmungen gemäß indischer Standards eingehalten werden. Durch die Einführung der Goods and Service Tax (GST) vereinfacht sich die Versteuerung von Onlinetransaktionen. 

Die Betätigung im E-Commerce durch ausländische Anbieter unterliegt Beschränkungen. So legt die Press Note 3 vom 29.3.16 die Grenzen eines ausländischen Engagements im E-Commerce fest. Danach ist der B2B-E-Commerce (Business-to-Business) ausländischen Anbietern vollständig geöffnet, der B2C-E-Commerce (Business-to-Consumer) ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen möglich. 

Dies befindet sich im Einklang mit den Vorschriften zum Einzelhandel mit Filialgeschäften. So bestehen im indischen Einzelhandel Beschränkungen für ausländische Unternehmen, die mehrere Marken führen. Investitionen sind nur mit einer Beteiligung bis zu 52% möglich. Die Errichtung von Multi-Brand-Retail, und damit die Eröffnung von Super- oder Hypermärkten durch ein indisch-ausländisches Joint Venture unterliegt dem regierungsbehördlichen Genehmigungsverfahren (Government Approval Route). Voraussetzung ist eine ausländische Mindestinvestition von 100 Mio. US$. Auch dürfen ausländisch investierte Super- und Hypermärkte grundsätzlich lediglich in Städten mit einer Einwohnerzahl von mehr als 1 Mio. Einwohnern eröffnet werden. 

Dies wirkt sich auch im E-Commerce aus, so ist der Betrieb einer B2C-Onlineplattform mit Lagerhaltung nicht gestattet. Erfolgt der Vertrieb durch eine Onlineplattform mit Angeboten verschiedener Unternehmen (Geschäftsmodell Amazon) darf diese maximal 25% Umsatz durch einen Anbieter erzielen. In diesem Fall obliegen die Pflichten für Lieferung und Gewährleistung dem Verkäufer.

 

Text: Robert Herzner

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