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Dual-Use-Güter

Das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter ist sowohl zweck- als auch personengebunden.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, sogenannte Dual-Use-Güter unterliegen beim Export strengen gesetzlichen Regelungen.

Zu diesen Gütern zählen insbesondere Produkte, Software und Technologie, die zivil, aber auch militärisch genutzt werden können. Ist ein Gut in der Liste der Dual-Use-Verordnung genannt, bedarf es für den Export ins außereuropäische Ausland einer Genehmigung.

Am 20. Mai 2021 beschloss die EU eine umfassende Änderung der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Die neue Verordnung (EU) 2021/821 trat dann am 9. September 2021 in Kraft.

Die neue Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 stellt damit die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union dar. 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft als Genehmigungsbehörde in Deutschland zum einen an wen die Ware geliefert wird und auch wofür sie eingesetzt wird. Ohne eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung dürfen Dual-Use-Güter nicht exportiert werden.

Details und die gelisteten Güter können Sie in der Verordnung nachlesen:

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