Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus betrifft Staaten weltweit. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sind enorm. Auch rechtliche Fragen stehen im Fokus.
Die durch die Covid-19-Pandemie von allen betroffenen Ländern veranlassten Beschränkungen belasten Unternehmen stark. Dies gilt in hohem Maße für Vertragsbeziehungen zwischen deutschen Unternehmen und ihren österreichischen Geschäftspartnern, zunehmend aber auch für drohende Insolvenzen. Was tun, wenn Verträge nicht mehr wie vereinbart erfüllt werden können? Liegt bei der Pandemie ein Fall „höherer Gewalt" vor? Und wo können Insolvenzforderungen angemeldet werden und innerhalb welcher Frist?
Was regelt der Vertrag?
Spätestens wenn Probleme entstehen ist es sehr wichtig zu ermitteln, nach welchem Recht die Verträge beurteilt werden, die Sie mit Geschäftspartnern aus einem anderen Land geschlossen haben.
Wichtigster Grundsatz hierbei: Als Erstes sollten Sie den betroffenen Vertrag gründlich studieren. Häufig wird eine Rechtswahlklausel enthalten sein. Und in den allermeisten Fällen wird diese Rechtswahl von den relevanten Rechtsordnungen und Gerichten auch akzeptiert werden. Übrigens: Falls es keine Rechtswahlklausel gibt, kann eine solche in aller Regel nachträglich ergänzt werden.
Bitte achten Sie auf eine Besonderheit für Kaufverträge: Wenn in einem Kaufvertrag mit einem ausländischen Vertragspartner die Geltung des deutschen Rechts vereinbart ist, gilt nicht deutsches Recht, sondern UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - "CISG"). Der Grund hierfür ist, dass deutsches Kaufrecht für internationale Kaufverträge auf das UN-Kaufrecht verweist. Das Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt nur dann, wenn ausdrücklich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart ist.
Aber was passiert, wenn keine Rechtswahlklausel vereinbart ist? Wenn ein innereuropäischer Sachverhalt vorliegt, spricht sehr viel dafür, dass die sogenannte Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht bestimmt.
Verträge mit Geschäftspartnern aus der Europäischen Union
Für seit dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge mit Geschäftspartnern aus der Europäischen Union - bis auf Weiteres inklusive des Vereinigten Königreichs, aber mit Ausnahme Dänemarks - gelten die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (die sogenannte Rom-I-Verordnung).
Wenn keine ausdrückliche Rechtswahl erfolgt ist, nimmt Artikel 4 dieser Verordnung für einige Sachverhalte wichtige Weichenstellungen vor. Für Kaufverträge gilt beispielsweise das Recht desjenigen Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geht es um die Miete einer unbeweglichen Sache, zum Beispiel eines Büros im europäischen Ausland, gilt das Recht desjenigen Landes, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.
Auf diese Art und Weise kann für viele Fallgestaltungen das geltende Recht ermittelt werden. Wenn nicht, dann gibt es eine allgemeinere Regel: Im Zweifel gilt das Recht desjenigen Landes, in dem die Partei, die die vertragstypische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Und die vertragstypische Leistung ist - außer beim Darlehen - fast nie die Zahlung einer Geldsumme. Sondern es ist zum Beispiel die Erbringung einer Dienstleistung, die Übergabe einer Kaufsache oder die Bereitstellung einer Mietsache zur Benutzung durch den Mieter. Wer also zum Beispiel eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, dessen Vertrag richtet sich im Zweifel nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erbringer der Dienstleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die nach den beschriebenen Regeln gewonnenen Erkenntnisse gelten allerdings nicht, wenn der Vertrag zu einem anderen Land eine engere Verbindung aufweist. Eine solche kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Vertrag zwischen zwei deutschen Unternehmen über ein im Ausland gelegenes Büro in deutscher Sprache verfasst ist und zahlreiche Verweise auf Regelungen des BGB enthält. In einem solchen Fall könnte ein Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass deutsches Recht anwendbar ist, obwohl die Mietsache im Ausland gelegen ist.
Für vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge, und für mit dänischen Geschäftspartnern geschlossene Verträge, ermittelt sich das anwendbare Recht nach den Regeln des Übereinkommens von Rom (EVÜ).
Was gibt es generell bei der Berufung auf "höhere Gewalt" zu beachten?
Zum Schluss noch einige kurze Hinweise, die fast immer relevant sind, gleich welche vertragliche oder gesetzliche Regelung zur höheren Gewalt (force majeure) gilt: zum einen Ihre Pflicht zur Minderung des Schadens wo immer dies möglich ist. Zum anderen, und eng damit zusammenhängend, die Pflicht zur möglichst zeitnahen Mitteilung, wenn sich ein Problem bei der Erfüllung abzeichnet. Und schließlich sollten Sie daran denken, dass Sie darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen der höheren Gewalt sind, auf die Sie sich berufen. Daher dokumentieren Sie nach Möglichkeit alles, was zu den Schwierigkeiten geführt hat - es mag sich als äußerst nützlich erweisen.
Was tun bei Insolvenz des ausländischen Geschäftspartners?
Es wird zunehmend zur traurigen Gewissheit, dass es in Folge der durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten Rezession zu einer weltweiten Pleitewelle kommen wird. Doch wie erfahren Sie, ob Ihr Geschäftspartner zahlungsunfähig ist? Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf den Vertrag? Wo und innerhalb welcher Frist können Forderungen angemeldet werden? Fragen, auf die wir im nachstehenden Länderbericht Antworten geben.
Nationales Recht: Covid-19 als "höhere Gewalt"/ Insolvenzrecht
Nichterfüllung von Verträgen nach österreichischem Recht
Insolvenzen nach österreichischem Recht