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Wirtschaftsumfeld
Special Rumänien Coronavirus
Die Infektionen mit Covid-19 steigen stark. In vielen Städten und Gemeinden gilt eine Maskenpflicht, auch auf der Straße. (Stand: 12. Januar 2021)
Von Dominik Vorhölter | Bonn
In Rumänien gilt weiterhin der Alarmzustand, vorerst bis zum 12. Februar 2021. Zuletzt hatte ihn die Regierung am 12. Januar 2021 verlängert. Während dieser Zeit gilt weiterhin das Einreiseverbot vom 22. März für Personen ohne Staatsangehörigkeit und für Reisende aus dem Ausland. Allerdings sind in der Zwischenzeit Lockerungen und Ausnahmen in Kraft getreten.
Sie gelten für Bürger der Europäischen Union (EU) und für rumänische Staatsangehörige, die sich vorher in der EU aufgehalten haben. Genannte Personen dürfen derzeit nach Rumänien einreisen, wenn sie keine Covid-19-Symptome haben. Zudem gelten umfangreiche Ausnahmen vom Einreiseverbot für Familienangehörigen von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben und für Personen, die aus dringenden - etwa medizinischen Gründen - reisen.
Rumäniens Zentrum für öffentliche Gesundheit beobachtet das Infektionsgeschehen im Ausland und aktualisiert regelmäßig zwei Listen mit Herkunftsländern, die - je nach Risikolage - vom Einreiseverbot ausgeschlossen werden können. Es gibt eine gelbe Liste (Lista State cu risc epidemiologic ridicat) und eine grüne Liste (Lista Statelor exceptate de la masura de carantina). Auf der gelben Liste sind Länder aufgeführt, für die nach der Einreise eine 14-tägige Quarantänepflicht gilt. Einreisende aus Ländern, die auf der grünen Liste stehen, dürfen ohne weitere Maßnahmen die Grenzen passieren, sofern es ihnen erlaubt ist.
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Das Zentrum für öffentliche Gesundheit führt Deutschland seit 4. Januar auf der gelben Liste. Für Reisende aus der Bundesrepublik gilt demnach die 14-tägige Quarantänepflicht.
Was Quarantäne im Fall einer Epidemie oder Pandemie in Rumänien bedeutet, regelt das Gesetz Nr. 136, das am 18. Juli in Kraft trat. Es unterscheidet zwischen einer vorsorglichen Trennung von Personen, die eventuell infiziert sein könnten (carantina persoanelor) und zwischen einer angeordneten Isolation von infizierten Personen (izolare), auch wenn sie keine Symptome aufweisen. Die sogenannte Trennung von Personen kann am Wohnsitz der Betreffenden erfolgen. Die Isolation kann zusätzlich in einer staatlichen Einrichtung angeordnet werden.
Innerhalb des Landes kann die Bewegungsfreiheit aufgrund einer flächendeckenden Quarantänemaßnahme, der sogenannten Zonenquarantäne, eingeschränkt sein. Sie kann von den Notstandsdepartements in den Landkreisen angeordnet werden, wenn die Infektionen innerhalb von 14 Tagen steigen und einen Schwellenwert von drei Fällen pro 1.000 Einwohner überschreiten. Ein Ziel dieser Maßnahme ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die regionalen Krankenhäuser zu entlasten.
Eine Novelle der Notstandsverordnung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 31. Juli 2020, befugt die Gemeinden, bei hoher Ansteckungsgefahr weitere Maßnahmen zu ergreifen, wie eine Verschärfung der Quarantäne, eine Maskenpflicht oder die Öffnungszeiten von Gastgewerbe und Spielkasinos nur von 6 Uhr bis 23 Uhr zuzulassen. Die Maskenpflicht gilt seitdem in 20 Landkreisen und in der Hauptstadt Bukarest. Dort müssen die Menschen nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch an stark besuchten Orten wie Märkten, Promenaden und Haltestellen einen Mund-Nasenschutz tragen.
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