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Special China

VR China: Rechtliche Grundlagen

Zum E-Commerce in der VR China bestehen noch keine einheitlichen Vorschriften. Es findet eine Vielzahl von zivilrechtlichen Normen wie Zivilgesetzbuch und Wettbewerbsrecht Anwendung, wobei jedoch regionale Unterschiede zu beachten sind. Diese Rechtslage wird sich ändern, wenn das E-Commerce Law in Kraft tritt, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. 

Das zukünftige Gesetz wird E-Commerce-basierte Transaktionen und Dienstleistungen regulieren und Verbraucherschutzvorgaben formulieren. Zudem gibt es Standards für die Sammlung, Speicherung und Nutzung der im Rahmen von E-Commerce generierten Daten und für den grenzüberschreitenden Onlinehandel (Crossborder E-Commerce, CBEC) vor. Unterschieden wird zwischen Anbietern einer Plattform zum Austausch (platform) und Betreibern einer Webseite zum Vertrieb (operator). Der Entwurf wurde am 27.12.16 mit der Möglichkeit zu Anmerkungen veröffentlicht, das Inkrafttreten der endgültigen Fassung ist noch nicht terminiert. 

Zunächst ist hinsichtlich des Vertriebskanals zu unterscheiden, ob dieser aus dem Ausland erfolgt und ob über eine eigene Onlineplattform, denn es sind unterschiedliche Lizenzen erforderlich. Bei B2C-Geschäften (Business-to-Consumer) ist zwischen dem Vertrieb mittels eines Webshops über einen Dritten (platform) oder dem Verkauf über eine selbst betriebene Webseite (operator) abzugrenzen.

 

Vertriebswege im E-Commerce in China

Vertriebsweg

Firmensitz

Lizenz

CBEC

Ausland

Nicht erforderlich

Platform

China

ICP-Licence; Non-commercial

Operator

China

ICP-Licence; Commercial

 

Bei CBEC-Vertrieb über eine eigene Webseite ist weiter zu unterscheiden, ob diese im Ausland, in einer Freihandelszone (FTZ) oder in China ansässig ist. Bei dem Direktvertrieb aus dem Ausland, insbesondere aus Hongkong, SVR, übernimmt der Logistikdienstleister die Zollerklärung. Beim Bonded Import über eine in einer FTZ ansässigen Firma nimmt diese die Zollerklärung vor. Gegenüber einer Auslieferung an den Kunden von einer in China ansässigen Firma bestehen Steuervorteile, da Produkte in einer FTZ ermäßigten Importtarifen unterliegen (Cross-Border E-commerce Retail Import Tax). Für deutsche kleine und mittlere Unternehmen bieten sich insbesondere Cross-Border E-Commerce Comprehensive Pilot Areas (CBECPAs) an. 

Bei einem Vertrieb einer in China ansässigen Onlineplattform gemäß dem Amazon-Konzept erfolgt die Produkthaftung durch den Plattformbetreiber und Verkäufer gesamtschuldnerisch. Der Plattformbetreiber haftet gegenüber dem Verbraucher, wenn er die Identität des Verkäufers nicht mitteilen kann. 

In das E-Commerce Law mit aufgenommen ist der gewerbliche Rechtsschutz. So ist der Plattformbetreiber bei Fälschungen nur zu eingeschränkter Kontrolle verpflichtet. Weiterhin zeichnet es sich ab, dass die Anforderungen an den Markeninhaber bei möglicher Verletzung des Onlineverkäufers diese nachzuweisen, hoch sind. Geregelt wird das Innenverhältnis zwischen Plattformbetreiber und Markeninhaber sowie gegenüber dem Verbraucher. Die Nutzerbedingungen sind zu veröffentlichen. 

In Bezug auf den Verbraucher ist zu beachten, dass die tatsächliche Identität des Nutzers festzustellen und dessen Privatsphäre zu schützen ist. Weitere Regelungen betreffen den elektronischen Zahlungsverkehr und die Zustellung, die Haftungsregelungen des Verkäufers entsprechend den üblichen Bestimmungen.

 

Text: Robert Herzner

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