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Vertriebsrecht in Südafrika
In Südafrika gibt es kein eigenes Gesetz zum Vertriebsrecht. Auch andere Gesetze enthalten nur wenige Regelungen, sodass im Wesentlichen die Common Law-Grundsätze anwendbar sind.
26.10.2021
Von Katrin Grünewald | Bonn
Neben den Common Law-Grundsätzen spielen beim Vertriebsrecht in Südafrika auch Gerichtsentscheidungen eine große Rolle, wobei für die Auslegung des Rechts nicht nur Entscheidungen von südafrikanischen Gerichten, sondern auch von Gerichten anderer Common Law-Länder herangezogen werden können. Da es keinen gesetzlichen Rahmen gibt, sind bei der Beauftragung eines Handelsvermittlers die Details vertraglich zu regeln.
Es ist möglich, in Südafrika einen Handelsvertreter (agent) zu beauftragen. Dieser schließt im Namen des beauftragenden Unternehmens Geschäfte, die für das Unternehmen rechtlich bindend sind. Ein Handelsvertreter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Ein Handelsvertreter ist nicht im Handelsregister einzutragen. Gegenüber Dritten ist die Handelsvertretereigenschaft allerdings anzuzeigen oder sie muss sich für den Dritten aus den Umständen ergeben.
Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters sowie sein Vergütungsanspruch sind individuell in einem Handelsvertretervertrag zu vereinbaren. Dabei sind insbesondere die Common Law-Grundsätze heranzuziehen. Wird nicht geregelt, wie der Handelsvertreter vergütet werden soll, so gilt, welche Vergütung nach Art und Umfang der Tätigkeit üblich ist. Auch eine Kündigungsfrist ist vertraglich zu vereinbaren. Wird ein Handelsvertretervertrag ohne rechtfertigenden Grund, gekündigt, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz fordern. Einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung sieht das südafrikanische Recht nicht vor. Ein solcher Anspruch kann aber vertraglich vereinbart werden.