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Südkorea: Steuerrecht - Mehrwertsteuer und weitere Steuern

Korea erhebt eine vorsteuerabzugsfähige Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen. Mit Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Mehrwertsteuer

Korea erhebt eine vorsteuerabzugsfähige Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen.

Der Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit 10 Prozent (Art. 30 Value-Added Tax Act). Der Steuerpflichtige führt lediglich die Differenz zwischen der von ihm eingenommenen output tax und der von ihm bezahlten input tax ab. Zusätzlich wird eine lokale Verbrauchsteuer in Höhe von 5 Prozent der Mehrwertsteuer von den örtlichen Steuerbehörden erhoben.

Hinweis: Bezüglich der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen siehe GTAI-Rechtsbericht Südkorea: E-Commerce und Datenschutzrecht.

Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuer

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Korea haben am 10. März 2000 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen, das am 31. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.

Korea (Rep.) erhebt eine Quellensteuer in Höhe von 19 Prozent (20,9 Prozent inklusive der lokalen Einkommensteuer) auf das Einkommen ausländischer Mitarbeitender, die durch ein ausländisches Unternehmen an ein koreanisches Unternehmen entsandt werden und deren Gehalt durch das ausländische Unternehmen getragen wird. Das koreanische aufnehmende Unternehmen, das dem ausländischen Unternehmen eine Aufwandserstattung zahlt, ist verpflichtet, auf den Teil dieser Aufwandserstattung, der dem Lohn der entsandten Person entspricht, Quellensteuer einzubehalten und an den koreanischen Fiskus abzuführen.

Bei Gründung einer Betriebsstätte hat der koreanische Fiskus das Besteuerungsrecht auf alle der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne. Wird keine Betriebsstätte begründet (was bei einem Verbindungs- und einem Delegiertenbüro der Fall ist), wird lediglich auf bestimmte Einkünfte im Abzugsverfahren eine (gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduzierte) Quellensteuer erhoben.

Grunderwerbsteuer

Auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen entfällt eine Grunderwerb- und Registrierungssteuer (Acquisition Tax) in Höhe von 4 Prozent des Kaufpreises.

Die Akquirierung von mehr als 50 Prozent der Aktien eines Unternehmens wird als Erwerb des Eigentums inklusive etwaigen unbeweglichen Vermögens des Unternehmens behandelt.

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