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Investitionsrecht in Thailand

Zentrale Norm für Investitionen ausländisch investierter Unternehmen ist der Foreign Business Act B.E. 2542 (1999) (FBA).

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Ausländische Investitionen sind regelmäßig uneingeschränkt in den Bereichen Produktion und Export möglich. Dann muss weder eine investitionsrechtliche Genehmigung noch ein besonderer Förderstatus erworben werden. Nach dem FBA dürfen dagegen einige Tätigkeiten gar nicht oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden durch ausländische Investoren ausgeführt werden.

Ausländischen Unternehmen völlig verwehrt sind Betätigungen gemäß Anhang 1 (beziehungsweise Liste 1) des FBA, zum Beispiel in einigen Bereichen des Kommunikationswesens, der Landwirtschaft und Viehzucht sowie des Fischereiwesens. Möchte ein Unternehmen in Bereichen tätig werden, die im Anhang 2 oder 3 des FBA geregelt sind, benötigt es eine sogenannte Foreign Business Licence. Zur Aufnahme von Tätigkeiten nach Anhang 2 des FBA, die die nationale Sicherheit, kulturelle oder Umweltbelange betreffen, muss die Foreign Business License durch das Ministry of Commerce erteilt werden. Dagegen wird die Aufnahme von Tätigkeiten des Anhangs 3 FBA seitens des Director-General des Department of Business Development (DBD) mit Einverständnis des Foreign Business Board genehmigt. Anhang 3 FBA schützt hauptsächlich Bereiche, in denen Thailänder mit Ausländern noch nicht konkurrieren können, unter anderem zahlreiche Dienstleistungen. Wurde die Foreign Business Licence erteilt, kann das genehmigte Unternehmen zumindest in Tätigkeitsbereichen des Anhangs 3 zu 100 Prozent durch ausländische Investoren gehalten sein.

Inzwischen wurden durch Verordnungen des Handelsministeriums die Beschränkungen des FBA für einige Geschäftsbereiche gelockert. Dies betrifft ausländische Kreditinstitute sowie spezialgesetzliche Sektoren. In diesen Sektoren wird für ausländische Unternehmen der Marktzugang mittels rechtlich unselbständiger Repräsentanz- und Regionalbüros erleichtert, denn eine Foreign Business License kann entbehrlich sein. Erforderlich ist eine Registrierung beim DBD.

Für die Investitionsförderung ist das Board of Investment (BOI) mit Umsetzung des "12th National Economic and Social Development Plan" verantwortlich. Dazu bestehen in bestimmten Sektoren und sowie Gegenden steuerliche und nicht-steuerliche Förderungen für direkte Investitionen. Dies umfasst den Eastern Economic Corridor (EEC) und Schlüsselindustrien zur Innovationsförderung, Infrastruktur- sowie Umweltschutzprojekte. Als Förderung sind Befreiung oder Reduzierung von Körperschaftsteuern sowie von Importabgaben für Maschinen vorgesehen, die für die Produktion oder in sonstiger Weise für den Projektzweck erforderlich sind. Es kommen nach dem Investment Promotion Act B.E. 2520 (1977), zuletzt überarbeitet im Jahr 2017, in bestimmten Bereichen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer von bis zu 13 Jahren sowie für bis zu weiteren zehn Jahren ein bis zu 50 Prozent ermäßigter Steuersatz in Betracht. Die für Investoren interessantesten nichtfiskalischen Investitionsanreize sehen die Befreiung von gesetzlichen Restriktionen vor. So können der üblicherweise untersagte Landerwerb für Ausländer genehmigt werden, Arbeitsgenehmigungen zur Beschäftigung von Ausländern vereinfacht erteilt werden und Beschränkungen des FBA für Auslandsbeteiligungen entfallen.

In Bezug auf den EEC sieht das Announcement of the BOI No. 2/2563 (2020) on Investment Promotion Measures in EEC bestimmte Investitionsanreize vor. Relevante Rechtsgrundlage hinsichtlich des EEC ist insbesondere der Eastern Economic Corridor Act, B.E. 2561 (2018). 

Das sogenannte International Business Center (IBC) als thailändische Gesellschaft trat Ende des Jahres 2018 an die Stelle des International Headquarter und des International Trading Center. Für das IBC kommen Steuerförderungen wie beispielsweise eine Reduzierung der Körperschaftsteuer auf 8 oder 5 oder 3 Prozent abhängig von den Ausgaben in Thailand oder eine Steuerbefreiung bei Dividenden von verbundenen Unternehmen in Betracht.

Ausländische Unternehmen unterliegen der Körperschaftsteuer (Thai Corporate Income Tax), Umsatzsteuer (VAT) und anderen einschlägigen Steuern. Siehe dazu GTAI-Rechtsbericht "Steuerrecht in Thailand".

Zwischen Thailand und Deutschland besteht seit 20. Oktober 2004 das überarbeitete Investitionsschutzabkommen.

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