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Steuerrecht in der Tschechischen Republik

Von Betriebsstättenbesteuerung über Reverse Charge-Verfahren bis Doppelbesteuerungsabkommen. 

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Steuerarten und Steuersätze

Sowohl die Einkommensteuer für natürliche Personen (Daň z příjmu fyzických osob) als auch die Besteuerung juristischer Personen (Körperschaftsteuer- Daň z příjmu právnických osob) sind im tschechischen Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Sb. (Zákon o daních z příjmů) geregelt.

Die Körperschaftsteuer beträgt gemäß § 21 des Gesetzes Nr. 586/1992 Sb. 19 Prozent (Ausnahmen in den Absätzen 2 bis 6). Als Besteuerungszeitraum kann wahlweise das Kalenderjahr oder das Fiskaljahr festgelegt werden. Die Steuerbarkeit ergibt sich aus § 18, Befreiungen von der Körperschaftsteuer enthält § 19 und die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 20 (Základ daně a položky snižující základ daně). 

Der Einkommensteuer unterliegen: das Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit oder aus anderer selbständiger Tätigkeit (zum Beispiel Gesellschafter einer v.o.s. (OHG), Einzelunternehmer, Freiberufler), aus abhängiger Beschäftigung (Lohn), aus Kapital- und Mieteinkünften und sonstigen Einkünften natürlicher Personen (§ 3 des Gesetzes Nr. 586/1992 Sb.). Der Einkommensteuersatz beträgt 15 Prozent (Grundlage ist das sog. Superbruttogehalt, welches sich aus dem Bruttogehalt zzgl. der Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung zusammensetzt). Seit dem 1. Januar 2013 kann zusätzlich zu der Basisbesteuerung ein sog. Solidaritätszuschlag in Höhe von 7 Prozent erhoben werden.

Ausländische Arbeitnehmer unterliegen der Einkommensteuerpflicht nur bei Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit in Tschechien, die länger als 183 Tage innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten dauert; die Einzelheiten sind dem Doppelbesteuerungsabkommen zu entnehmen.

Rechtsgrundlage der Mehrwertsteuer (Daň z přidané hodnoty) ist das Gesetz Nr. 235/2004 Sb. über die Mehrwertsteuer (Zákon o dani z přidané hodnoty). Der MwSt-Normalsatz beträgt 21 Prozent, der ermäßigte Satz 15 Prozent.

Die Grunderwerbsteuer (Daň z převodu nemovitostí) wurde zum 26. September 2020 abgeschafft. Laut den Übergangsbestimmungen betrifft die Abschaffung der Grunderwerbsteuer auch den Erwerb der Immobilien, die im Grundbuch vom 1. Dezember 2019 bis 25.September 2020 eingetragen wurden.

Die erforderlichen Steuerformulare werden mittels eines Internetportals der Steuerverwaltung als elektronische Formulare für eine elektronische Steuererklärung (elektronické podání) bereitgestellt.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über das tschechische Steuersystem finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Wirtschafts- und Investitionsförderung oder auf dem Offiziellem Unternehmens-Infoportal Tschechiens

Besteuerung des entsandten Mitarbeiters

Zwischen Deutschland und Tschechien besteht seit 1982 ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet dies, dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann. Denn grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben sein.

Von diesem Grundsatz, nämlich der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, macht das deutsch-tschechische Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat, wenn:

- der Mitarbeiter sich in Tschechien insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält;

- die Vergütungen von einer Person gezahlt werden, die nicht in Tschechien ansässig ist und

-  die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte in Tschechien getragen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, hat.

Unter „Betriebsstätte“ wird eine feste Geschäftseinrichtung verstanden, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu gehören der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Werkstätte, Fabrikationsstätte, ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Eine Bauausführung oder Montage gilt nur als Betriebsstätte, wenn sie eine Dauer von 12 Monate überschreitet. Wird die Tätigkeit in Tschechien nur durch einen Makler oder Kommissionär ausgeübt, reicht dies nicht aus.

Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen die drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, d.h. es dürfen nicht nur eine oder zwei Voraussetzungen gegeben sein.

Bei freien Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Zahnärzte sowie selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erziehende oder unterrichtende Tätigkeiten) werden Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, der Freiberufler verfügt in Tschechien regelmäßig über eine feste Einrichtung. In diesem Fall werden allerdings nur diese Einkünfte in Tschechien versteuert, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

Reverse Charge-Verfahren

Innerhalb der EU besteht bei nicht-elektronischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Grundsatz, dass die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert wird (reverse charge). Zu beachten ist, dass das Reverse Charge-Verfahren nicht in allen Dienstleistungsbereichen angewendet werden darf, sondern ausschließlich in den gesetzlich bestimmten Fällen. Zu diesen Bereichen zählen in Tschechien unter anderem Dienstleistungen in Zusammenhang mit Abfällen und unter bestimmten Voraussetzungen Bau- und Montagearbeiten und Elektronikartikel.

Das tschechische Umsatzsteuergesetz (Nr. 235/2004 Sb.) sieht die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vor, wenn:

- der Dienstleistungserbringer in Tschechien keinen Sitz hat, auch wenn er umsatzsteuerlich in Tschechien registriert ist; dies gilt nicht, wenn die Dienstleistung durch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte des Dienstleisters in Tschechien erbracht wurde;

- der Dienstleistungsempfänger in Tschechien ansässig ist oder zumindest über eine umsatzsteuerliche Registrierung verfügt.

Eine Neuerung, die zum 1. Februar 2016 in Kraft getreten ist, ist die Option, bei einem Kaufvertrag schriftlich zu vereinbaren, dass unabhängig vom Wert der Waren das Reverse Charge-Verfahren Anwendung findet. Bisher galt dafür eine Wertgrenze von 100.000 CZK. Weiterhin ist das Reverse Charge-Verfahren nun auch beim Handel mit Elektrizität und Gas anwendbar.



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