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Außergerichtliche Streitbeilegung

Germany Trade & Invest (Stand: 29.5.2019)

Es gibt in Österreich einige Alternativen zu einem Gerichtsprozess.

Zunächst besteht bei Abschluss des Vertrages mit einem österreichischen Dienstleister die Möglichkeit, eine Schiedsgerichtsklausel zu vereinbaren. Es gibt zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen, etwa die Internationale Handelskammer (ICC-International Chamber of Commerce), in Deutschland zum Beispiel die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Österreich beispielsweise das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien. Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in den Vertrag mit aufgenommen werden können.

Schiedsverfahren mit einem Bezug zu Österreich unterliegen den Vorschriften der §§ 577 ff.--folgende der österreichischen Zivilprozessordnung. Die Schiedsvereinbarung kann als selbständige Vereinbarung oder als Klausel in einem Vertrag geschlossen werden (§ 581 Zivilprozessordnung). Sie muss entweder von den Parteien in einem Schriftstück unterzeichnet werden oder in zwischen beiden gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen (§ 583 Zivilprozessordnung). Sowohl die Verfahrenssprache, die Anzahl der Schiedsrichter als auch die Verfahren zu deren Bestellung oder Ablehnung können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren (§§ 586 f.--folgender, 589, 596 Zivilprozessordnung).

Da sowohl Deutschland als auch Österreich Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 sind, können in Österreich ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt).

Zudem kann vereinbart werden, dass vor einem Schiedsverfahren, bei dem der oder die Schiedsrichter den Streit entscheiden (oder auch vor einem Gerichtsverfahren), eine Mediation durchzuführen ist. Hierbei versucht ein neutraler Dritter (Mediator) die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Schiedsgerichtsorganisationen bieten häufig auch Mediationsverfahren an und haben auch hierfür auf ihren Homepages zumeist Mustervertragsklauseln. Die gesetzliche Grundlage der Mediation bildet in Österreich das Zivilrechts-Mediations-Gesetz. Österreichische Mediatoren, die in die Liste der Mediatoren des österreichischen Bundesministeriums für Justiz eingetragen werden wollen, müssen eine spezielle Ausbildung absolvieren, vertrauenswürdig und mindestens 28 Jahre alt sein. Außerdem haben sie eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit nachzuweisen (vgl.--vergleiche hierzu auch das Kapitel Pflichtversicherung).

Germany Trade & Invest (Stand: 29.5.2019)

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