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Gewährleistungsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Für den deutschen Unternehmer als Dienstleistungsempfänger sind im Verhältnis zu seinem slowakischen Dienstleister für den Fall, dass slowakisches Recht anwendbar ist, zuvorderst die Bestimmungen zur Gewährleistung nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr.--Nummer 513/1991 Zb. Obchodný zákonník, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 389/2015 Z.z., im Folgenden abgekürzt: slowakisches HGB) wichtig.

Hier enthält das slowakische Recht ein eigenes System der kaufrechtlichen Gewährleistung, was gegenüber der allgemeinen Regelung der §§ 488 folgende und 588 folgende des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. 40/1964 Sb. Občiansky zákonník, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 106/2014 Z.z., im Folgenden abgekürzt: slowakisches BGB) wesentlich flexibler ist und den Erfordernissen des unternehmerischen Rechtsverkehrs besser gerecht zu werden vermag.

Liegen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern vor, die den Umständen nach offensichtlich zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehören (§ 261 des slowakischen Handelsgesetzbuchs), so findet stets das HGB Anwendung. Bei Rechtsbeziehungen mit Privatpersonen kann der Unternehmer zwar eine Anwendung der HGB Regeln vereinbaren (§ 262 HGB, Schriftform ist erforderlich!); diese Möglichkeit steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der nichtunternehmerische Vertragspartner durch die HGB Vorschriften im Vergleich mit den allgemeinen BGB-Regeln nicht schlechter gestellt wird. Die Integration europarechtlicher Verbraucherschutzregeln in das slowakische Zivilrecht hat diesbezüglich zu einer deutlichen Einschränkung der Rechtswahlmöglichkeiten geführt (vgl.--vergleiche etwa § 53 slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die kaufrechtlichen Sondervorschriften des slowakischen Handelsgesetzbuchs finden sich in den §§ 409 bis 470. Zentraler Ansatzpunkt für die Gewährleistungsregeln ist dabei ganz ähnlich wie im deutschen Recht der Mangelbegriff.

Nach slowakischem HGB liegt dabei, abweichend von der dortigen BGB Regelung, ein Mangel bereits dann vor, wenn eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Beschaffenheit der Ware gegeben ist (§ 422 HGB).

Bei den durch die Lieferung mangelhafter Ware ausgelösten Gewährleistungsrechten unterscheidet das slowakische Handelsrecht zwischen wesentlicher und unwesentlicher Vertragsverletzung. Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung, kann der Käufer wahlweise mehrere Rechte gleichen Ranges geltend machen (§ 436 HGB):

  • Beseitigung des Mangels durch Ersatz-, Nachlieferung (Dodanie náhradného tovaru za vadný tovar bzw.--beziehungsweise dodanie chýbajúceho tovaru) oder durch Nachbesserung (oprava, letzteres nur bei vertretbarem Aufwand);
  • Minderung des Kaufpreises (Primerana zľava z kúpnej ceny) oder
  • Rücktritt vom Vertrag (Odstúpiť od zmluvy).

Liegt hingegen ein nur unwesentlicher Mangel (Dodaním tovaru s vadami zmluva porušená nepodstatným spôsobom) vor, scheidet ein sofortiger Rücktritt zunächst einmal aus; erfolgt aber keine fristgemäße Beseitigung des unwesentlichen Mangels, wird ein nachträglicher Rücktritt vom Vertrag möglich (§ 437 Absätze 1 und 5 HGB). Daneben greifen auch bei einem unwesentlichen Mangel die bereits genannten Gewährleistungsrechte Ersatz- und Nachlieferung sowie Minderung.

Die in den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs relevanten Unterscheidungskriterien „behebbarer bzw. unbehebbarer Mangel“ sowie „Gebrauchsfähigkeit trotz Mangelhaftigkeit“ sind in den wesentlich strukturierter gefassten Vorschriften des slowakischen Handelsgesetzbuchs nicht enthalten und damit im unternehmerischen Rechtsverkehr von untergeordneter Bedeutung.

Die Regeln über die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache (sogenannte Gefahrtragung) sind in den §§ 455 bis 461 festgelegt (vgl. etwa für die Übergabe an einen Transporteur die §§ 457, 461 HGB, für sogenannte Gattungsschulden § 458 HGB).

Der wesentliche Unterschied in der slowakischen Regelung des Rücktrittsrechts besteht darin, dass die Wirkung des Rücktritts im BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt (sogenannte Wirkung ex tunc) wohingegen die Rücktrittsregeln des für Unternehmer relevanten slowakischen HGB (§§ 344 bis 351) eine Rücktrittswirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vertragspartner festschreiben (sogenannte Wirkung ex nunc). Dies hat beispielsweise zur Folge, dass:

  • Zwischenverfügungen wirksam bleiben,
  • ein gesetzlicher Zinsanspruch entsteht (§ 351 Absatz 2 HGB) und
  • das Vertragsverhältnis über ein eigenständiges Rückabwicklungsverhältnis (§ 351 Absatz 2 HGB) rückgängig gemacht wird.

Die Höhe des Schadensersatzes bei rücktrittsbedingten Ersatzgeschäften wird in § 469 HGB geregelt.

Sonderbestimmungen des slowakischen Werkvertragsrechts zur Gewährleistung bei Mängeln (Vady diela) finden sich in den §§ 560 bis 565 des slowakischen Handelsgesetzbuchs. Demzufolge liegt ein Mangel immer dann vor, wenn das gefertigte Werk nicht dem vertraglich vereinbarten Ergebnis entspricht; entscheidender Zeitpunkt ist die Übergabe (Odovzdanie) des Werkes, es sei denn eine weitergehende Garantie (Záruka) wurde vereinbart (vgl. § 560 HGB).

Ungeachtet dessen haftet der Werkunternehmer auch nach Übergabe des Werkes, falls der Mangel zwar nach Übergabe entstanden ist, dieser jedoch auf einer Pflichtverletzung des Werkunternehmers beruht. Der Besteller des Werkes hat nach slowakischem Recht die Pflicht, das Werk nach dessen Übergabe zu überprüfen sowie etwaige Mängel unverzüglich (Bez zbytočného odkladu) nach Feststellung bzw. unverzüglich nach einer bei der Anwendung von fachlicher Sorgfalt möglich gewesenen Feststellung anzuzeigen; hierfür besteht nach § 562 Absatz 2 Buchstabe c) HGB eine zweijährige Frist, bei Bauwerken eine fünfjährige.

Unterlässt der Besteller diese Mängelanzeige, verwirkt er kraft Gesetzes seine Rechte auf Gewährleistung. Im übrigen gelten auch im Werkvertragsrecht die Bestimmungen der Mangelgewährleistung des Handelskaufs, namentlich die §§ 436 bis 441 HGB sowie bei einer Beschaffenheitsgarantie (Záruka za akosť) die §§ 429 bis 431 HGB.

Die Regelungen des slowakischen Rechts zur Verjährung finden sich sowohl im HGB als auch im BGB. Für den unternehmerischen Rechtsverkehr sind die §§ 387 bis 408a des slowakischen Handelsgesetzbuchs ausschlaggebend. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demzufolge vier Jahre (§ 397 HGB); abweichend davon ist die Verjährungsfrist beim Recht auf Schadensersatz sowie bei Transportschäden (nach § 398 HGB 10 Jahre beim erstgenannten und nach § 399 HGB 1 Jahr bei Transportschäden).

Zum Teil sind aber auch im unternehmerischen Rechtsverkehr die allgemeinen Verjährungsfristen desslowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen. Diese finden sich in den §§ 100-114 BGB; dort beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 101 BGB), bei vorsätzlich verursachtem Schaden zehn Jahre (§ 106 Abs. 2 BGB) sowie bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zwei Jahre (§ 107 BGB, bei Vorsatz ebenfalls zehn Jahre).

Entscheidend für den Fristbeginn ist in der Regel der Tag der Geltendmachung des Rechtes, zum Teil aber auch der Tag der Kenntniserlangung.

Zu spezifisch verbraucherschutzrechtlichen Aspekten informiert die Rubrik „Verbraucherschutz“ in diesem Länderbeitrag.

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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