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Recht kompakt | USA | Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

USA: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Das einschlägige Visum hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck und der Dauer des geplanten Aufenthaltes ab.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Das Aufenthalts- und Einwanderungsrecht wird im Immigration and Nationality Act (Title 8 USC §§ 1101 ff.) geregelt. Zuständig für die Anwendung und Einhaltung des US-Einwanderungsrechts ist die Einwanderungsbehörde U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS), die dem U.S. Department of Homeland Security (DHS) untersteht.

Einreise ohne Visum

Deutsche Staatsangehörige sind im Rahmen des Programms zur Aufhebung der Visumspflicht (U.S. Visa Waiver Program) vom Visumszwang ausgenommen, wenn sie als Tourist oder Geschäftsreisender einreisen möchten. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in den USA nicht länger als 90 Tage dauert und der Reisende in Besitz eines Rückflug- oder weiterführenden Tickets ist (weiterführende Tickets dürfen nicht in Kanada, Mexiko oder der Karibik enden).

Seit dem 12. Januar 2009 erfordert die visumfreie Einreise eine vorherige Online-Registrierung (Electronic System for Travel Authorization - ESTA). Die ESTA-Registrierung sollte 72 Stunden vor Abflug erfolgen.

Wurden bestimmte Länder im Vorfeld vom Antragsteller bereist, so ist unter Umständen eine visumfreie Einreise nicht möglich. In dem Fall ist ein Visum zu beantragen.

Aufenthalt

Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen besteht Visumpflicht. Die Form des Aufenthaltsvisums (Kategorie B, L, H, E etc.) ist abhängig von der Person (Tourist, Geschäftsreisender, Fachpersonal, Händler, Investor, Journalist) und dem konkreten Aufenthaltsgrund des Antragstellers. Zuständige Behörden für die Erteilung eines Visums sind - je nach Visumtyp - die konsularische Abteilung der amerikanischen Botschaft in Berlin und die Generalkonsulate in Frankfurt und München. Visa müssen grundsätzlich persönlich unter Absolvierung eines Interviews beantragt werden. 

Einwanderungsvisa können nur beim Generalkonsulat in Frankfurt beantragt werden.

Für Montageaufenthalte in den USA empfehlen die Generalkonsulate grundsätzlich das B1-Geschäftsreisevisum zu beantragen. Für Montagearbeiten und die Inbetriebnahme von aus Deutschland in die USA gelieferten Maschinen und Einrichtungen gibt es eine Sonderregelung im Rahmen des B1-Visums für Geschäftsreisende. Es erlaubt die Einreise von Personen, die Spezialkenntnisse haben, welche notwendig sind, um die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen zur Montage, Wartung, Reparatur oder Einarbeitung zu erfüllen; ausgenommen sind Bauarbeiten. Es ist empfehlenswert, bei der Einreise den Kaufvertrag in englischer Sprache mit sich zu führen, aus dem hervorgeht, dass die Montage, Reparatur- oder Wartungsarbeiten der aus Deutschland gelieferten Maschinen oder Anlagen als werkvertragliche Nebenleistung vereinbart wurden. Verträge über die Dienstleistungserbringung als solche können als nicht ausreichend angesehen werden.

Das L1-Visum ist für die firmeninterne Versetzung von Mitarbeitenden vorgesehen. Erforderlich hierfür ist, dass der Mitarbeiter innerhalb der drei vorangegangenen Jahre ein Jahr ständig bei diesem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt gewesen ist, und bei einer Filiale der Muttergesellschaft, einem angeschlossenen Unternehmen oder einer Tochtergesellschaft desselben Arbeitgebers in den USA in einer Managerfunktion, als leitende Angestellte oder spezialisierte Fachkraft tätig werden wird.

Ein E2-Visum wird Unternehmern ausgestellt, die in den USA Investitionen tätigen wollen. Dabei muss neben weiteren Voraussetzungen die Firma real existieren und startbereit sein. Zudem muss die Investitionssumme beträchtlich (substantial) sein. Als beträchtlich angesehen wird eine Summe ab circa 100.000 US-Dollar. Unternehmer, denen ein E2-Visum ausgestellt wird, können auch für ihre Mitarbeitenden, die eine leitende Position innehaben oder über Spezialwissen verfügen, ein E2-Visum beantragen.

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