Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | USA | Gewerblicher Rechtsschutz

USA: Gewerblicher Rechtsschutz

Das Patentrecht ist bundesrechtlich ausgestaltet.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Patentrecht

Rechtsgrundlage des Patentrechts (patent law) in den USA ist der Patent Act von 1952. Dieser ist inzwischen mehrfach geändert worden. Die wohl bedeutendste Änderung ist durch den Leahy Smith American Invents Act (AIA) aus dem Jahr 2011 erfolgt. Bis zum Inkrafttreten des AIA wurden in den Vereinigten Staaten Patente nach dem "first-to-invent"-System verteilt. Infolge des AIA gilt in den USA allerdings nunmehr ein "first-inventor-to-file"-System. Maßgeblich ist also, wer zuerst ein Patent für eine bestimmte Erfindung beantragt hat.

Grundsätzlich existieren nach US-amerikanischen Patentrecht drei Arten von Patenten: 

  1. utility patents (Patente für technische Innovationen),
  2. plant patents (Sortenschutz) und
  3. Patente für ornamentales Design.

Für die Patentierbarkeit muss die Erfindung gewerblich anwendbar (useful) sowie auf dem Stand der Technik neu (new) sein. Ferner muss eine ausreichende Erfindungshöhe gegeben sein und nach 35 USC § 112 (a) ist es erforderlich, dass die Erfindung in der Antragsschrift eindeutig dargestellt ist.

Beginnend mit der Patentanmeldung beträgt die Schutzfrist 20 Jahre.

Markenrecht

Das US-Markenrecht (trademark law) ist Teil des Bundes- und des Einzelstaatenrechts. Maßgeblich auf Bundesebene ist der Lanham Act (15 USC §§ 1051 ff.). Der Lanham Act ist mehrfach ergänzt worden. Die wohl bedeutendsten Ergänzungen sind der Federal Trademark Dilution Act (15 USC § 1125 (c)) und der Trademark Law Revision Act von 1988 (15 USC §§ 1051-1128 (1988)).

Ein wesentlicher Unterschied zur Gemeinschaftsmarke in der EU nach der Unionsmarkenverordnung ist, dass in den USA das Markenrecht dem zusteht, der eine Marke, die geeignet ist, die Produkte von anderen Produkten zu unterscheiden, als erster nutzt. In den USA hängt der Schutz von der Nutzung der Marke im Geschäftsverkehr ab. Eine Registrierung ist obligatorisch. Anmeldungen von Marken zur obligatorischen Registrierung sind in englischer Sprache (eine Online-Anmeldung ist möglich) an das Patent and Trademark Office zu richten. Die obligatorische Registrierung bringt gewisse Vorzüge mit sich: Die Registrierung führt unter anderem zum Anscheinsbeweis, dass derjenige, der die Marke registriert hat, deren rechtmäßiger Eigentümer ist.   

Urheberrecht

In den USA ist das Urheberrecht (copyright law) im Copyright Act von 1976 geregelt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus 17 USC § 102. Erforderlich ist danach, dass es sich um ein Werk mit einer gewissen Schöpfungshöhe handelt, das auf einem physischen Medium gespeichert oder von dort zugänglich ist. Nach 17 USC § 102 (b) erstreckt sich der Urheberrechtsschutz für ein urheberrechtlich geschütztes Originalwerk nicht auf eine Idee, ein Verfahren, einen Prozess, ein System, eine Betriebsweise, ein Konzept, ein Prinzip oder eine Entdeckung, unabhängig von der Form, in der es beschrieben, erklärt, illustriert oder verkörpert wird bei solchen Arbeiten.

Der Urheberschutz entsteht mit der Schaffung des Werks und ist nicht an eine Registrierung geknüpft. Um einen Rechtsstreit in Bezug auf eine Urheberrechtsverletzung eines in den USA entstandenen urheberrechtlichen Werks führen zu können, ist die vorherige Registrierung allerdings erforderlich (17 USC § 411). In jedem gerichtlichen Verfahren gilt die Bescheinigung einer Eintragung, die vor oder innerhalb von fünf Jahren nach der Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt ist, als Anscheinsbeweis für die Gültigkeit des Urheberrechts und der in der Bescheinigung genannten Tatsachen (17 USC § 410 (c)).

Internationale Abkommen

Die USA sind unter anderem Mitglied folgender internationaler Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

  • TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) der WTO,
  • Berner Konvention (Berne Convention) von 1971 zum Schutz von literarischen und künstlerischen Werken,
  • Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Fassung von 1967,
  • Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 1978,
  • WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty),
  • Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken,
  • Singapurer Markenrechtsvertrag (Singapore Treaty on the Law of Trademarks) von 2006.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.