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Recht kompakt | USA | Produzentenhaftung

USA: Produzentenhaftung

Die Produkthaftung (product liability) ist nicht einheitlich gesetzlich geregelt.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

In den USA gibt es kein einheitliches Produkthaftungsgesetz. Als Bundesgesetz existiert der Consumer Product Safety Act (CPSA), der einschlägige Regelungen zu Produktsicherheitsregelungen von Konsumgütern enthält und abweichende einzelstaatliche Regelungen zu den entsprechenden Themen ausschließt (15 USC §§ 2051 bis 2089). Der CPSA verlangt nach Änderungen durch den Consumer Product Safety Improvement Act (CPSIA) neben verstärkten Anforderungen an die Produktsicherheit von Kinderprodukten bei allen Verbraucherprodukten eine Konformitätserklärung. 

Anspruchsgrundlagen

Das Recht der USA kennt drei Anspruchsgrundlagen für die Produkthaftung, nämlich die vertragliche Haftung (breach of warranty), die Fahrlässigkeitshaftung (negligence) und die Gefährdungshaftung (strict liability).

Vertragliche Haftung

In Bezug auf die vertragliche Haftung ist zu beachten, dass die Vorschriften des einheitlichen US-amerikanischen Handelsgesetzbuchs (Uniform Commercial Code - UCC), das auf Verträge über bewegliche Gegenstände anwendbar ist, in Art. 2 UCC ausdrückliche und stillschweigende Gewährleistungen regeln, die Grundlage eines vertraglichen Haftungsanspruchs sein können. 

Weitere Informationen zum Gewährleistungsrecht finden Sie im Abschnitt USA: Gewährleistungsrecht.

Fahrlässigkeitshaftung

Im Rahmen der Fahrlässigkeitshaftung haftet der Hersteller bei fehlerhaften Produkten, wenn er bei der Herstellung oder Planung seiner Produkte fahrlässig gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, deren Verletzung zu einem beim Kunden vorhersehbaren Schaden geführt hat. Eine vertragliche Beziehung zum Kunden ist hier nicht erforderlich. Der Geschädigte trägt die Beweislast für den Bruch der Sorgfaltspflicht und die dadurch erfolgte Rechtsverletzung.

Gefährdungshaftung 

Der Entstehung der amerikanischen Gefährdungshaftung in Bezug auf die Produkthaftung liegen die gleichen Überlegungen wie in Deutschland zugrunde. Der Hersteller hat gegenüber seinen Konsumenten eine besondere Verantwortung und muss deshalb auch für Schäden aus seinen Produkten die Verantwortung übernehmen. Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und den Beklagten ist nicht erforderlich. Ebenfalls irrevalent ist, ob der Beklagte seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.

Man unterscheidet drei verschiedene Arten der Gefährdungshaftung:

  • Herstellungsfehler - Beim Herstellungsfehler weicht das Produkt wesentlich von der Produktionslinie ab, im deutschen Recht als "Ausreißer" bezeichnet.
  • Designfehler - Beim Designfehler wird das Produkt den allgemeinen Qualitätsanforderungen nicht gerecht. Im Gegensatz zu Herstellungsfehlern ist die gesamte Produktionslinie betroffen.
  • Drittens existieren dann noch die Fälle von unzureichenden Bedienungsanleitungen, Warnungen und Instruktionen.

Die gängige Rechtsprechung legt bei der Beurteilung von Designfehler die Verbrauchererwartung (customer expectations) oder eine Kosten-Nutzen-Analyse (risk-benefit-Test) zugrunde. Nach der Verbrauchererwartungsanalyse ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht den vernünftigen Sicherheitsanforderungen eines durchschnittlichen Verbrauchers entspricht. Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse wird ein Produkt als fehlerhaft angesehen, wenn das Schadensrisiko im groben Missverhältnis zum Konstruktionsvorteil beziehungsweise Nutzen und Kosten steht. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter anderem in den GTAI-Rechtsberichten US-Produkthaftung: Wer haftet? und US-Produkthaftung: Inhalt und Umfang der Ersatzpflicht.

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