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Recht kompakt | USA | Rechtsverfolgung

USA: Rechtsverfolgung

Bei der Rechtsverfolgung von Ansprüchen in den USA ist die Zweigliedrigkeit des Gerichtssystems zu berücksichtigen.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Bundes- und Einzelstaatengerichte

Die Bundesgerichtsbarkeit (Federal Courts) und die Gerichte der einzelnen Bundesstaaten (State Courts) bilden zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Systeme.

Die Bundesgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:

  1. District Courts,
  2. Circuit Court of Appeals,
  3. US Supreme Court. 

Die Einzelstaaten haben in der Regel 

  1. County/District Courts,
  2. Appellate Courts und
  3. einen State Supreme Court.

Bei der sachlichen Zuständigkeit (subject matter jurisdiction) können Bundes- und Einzelstaatengerichte konkurrierend zuständig sein. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener (auch ausländischer) Staaten (diversity jurisdiction). Die örtliche Zuständigkeit (venue) richtet sich in der Regel nach dem Wohnort der Beklagtenpartei, bei deliktischen Ansprüchen nach dem Ort des schädigenden Verhaltens.

Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen besteht im Verhältnis zu den USA nicht. Die Regelungsbefugnis dieser Materie liegt damit bei den einzelnen Bundesstaaten, von denen viele Bundesstaaten einzelstaatliche Gesetze (Foreign Judgment Recognition Act) in Anlehnung an zwei Mustergesetze (Restatement (Third) of Foreign Relations Law und Uniform Foreign Money Judgment Recognition Act 1962, modifiziert durch den Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act 2005) erlassen haben. Die übrigen Bundesstaaten erkennen ausländische Gerichtsentscheidungen nach richterrechtlich entwickelten Maßstäben, wie zum Beispiel die comity doctrine, an. Wichtigste Kriterien sind der Inhalt (zum Beispiel Verurteilung zu einer Geldzahlung) und die Art der ausländischen Gerichtsentscheidung (zum Beispiel streitiges Verfahren, Versäumnisverfahren), die Gerichtshoheit des ausländischen Gerichts über den amerikanischen Beklagten im ausländischen Erstverfahren und die Gewährleistung von Verfahrensgarantien (zum Beispiel ordnungsgemäße Klagezustellung, ausreichende Verteidigungsmöglichkeit), die dem due process-Gebot entsprechen müssen. Die USA sind Mitglied des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen von 1965 (HZÜ). Eine Auslandszustellung deutscher Schriftstücke an amerikanische Beklagte ist damit möglich.

Der 2010 erlassene Securing the Protection of our Enduring and Established Constitutional Heritage (SPEECH) Act verbietet die Anerkennung und Durchsetzung ausländischer Urteile wegen Beleidigung (libel judgments), soweit sie nicht mit dem verfassungsmäßigen Recht auf freie Meinungsäußerung (First Amendment) vereinbar sind.

Eine Kostenerstattung, wie sie im deutschen Zivilprozessrecht geregelt ist, erfolgt nicht. Nach der American Rule hat jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Prozess- und Anwaltskosten zu tragen, wobei die Prozesskosten (zum Beispiel Gerichtsgebühren) eher gering sind. Anders ist die Situation bei Anwaltskosten, die üblicherweise auf der Grundlage von Honorarvereinbarungen, gegebenenfalls unter Einschluss von Erfolgshonoraranteilen (contingent fee), abgerechnet werden. Eine gesetzliche Gebührenordnung gibt es nicht.

Schiedsgerichtbarkeit

Die USA sind Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 (New York Convention). Dieses Abkommen regelt die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen und auch die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche.

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