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Rechtsbericht I Usbekistan I Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Usbekistan punktet mit einem liberalen Arbeitsrecht. Das seit April 2023 geltende neue Arbeitsgesetzbuch stärkt die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Von Uwe Strohbach | Taschkent

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick

Vergütung

im Privatsektor individuelle Vereinbarung, nach oben hin unbegrenzt

Mindestlohn

980.000 U.S. (circa 85 US$; seit 01.05.2023)

Arbeitsstunden pro Woche

40 Stunden (acht Stunden/Tag bei einer 5-Tage-Arbeitswoche), 42 Stunden (sieben Stunden/Tag bei einer 6-Tage-Arbeitswoche)

Zulässige Überstunden

vier Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Tagen (maximal 120 Stunden/Jahr)

Bezahlte Feiertage

neun

Bezahlte Urlaubstage

mindestens 21 Kalendertage (zuzüglich zwei bis acht weitere Tage je nach Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung beim Arbeitgeber oder im Wirtschaftszweig)

Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit

zwischen 60 % und 100 % vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate (je nach Anzahl versicherungspflichtiger Beschäftigungsjahre und Status des Beschäftigten), kann maximal zwölf Monate gezahlt werden; nach vier Monaten darf der Arbeitgeber eine mögliche Erwerbsunfähigkeit prüfen  

Probezeit

maximal 3 Monate (maximal 6 Monate für Topmanager und Hauptbuchhalter)

Quelle: Arbeitsgesetzbuch der Republik Usbekistan 2023, Recherchen von Germany Trade & Invest 2023

Rechtsgrundlagen

Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind im Arbeitsgesetzbuch der Republik Usbekistan (ArbGB; O´zbekiston Respublikasining Mehnat kodeksi) vom 28.10.2022 (in Kraft seit 30. April 2023) geregelt.

Das neue Arbeitsrecht ersetzt und ergänzt die Regelungen aus dem Jahr 1996 in der Fassung späterer Gesetzesnovellen. Es enthält rund 400 Änderungen zur bisherigen Gesetzgebung. Aufgrund der sich dynamisch entfaltenden Privatwirtschaft wird das nationale Arbeitsrecht zunehmend an international übliche Normen angepasst. Das ArbGB umfasst daher neue Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zu spezifischen arbeitsrechtlichen Regelungen für besonders geschützte Personengruppen.

Viel Raum misst das ArbGB auch der Sozialpartnerschaft beziehungsweise der Kooperation zwischen der Arbeitgeberseite und den Gewerkschaften bei der gemeinsamen Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen bei (Kapitel 4 bis 9 des ArbGB). Eine aktuelle Version des ArbGB in russischer Sprache ist online abrufbar. 

Weitere verbindliche Regularien mit Bezug auf arbeitsrechtliche Regelungen sind insbesondere spezifische Verordnungen des Parlaments und der Regierung, Präsidialerlasse, die Gesetze "Über die Beschäftigung der Bevölkerung" und „Über Gewerkschaften, Rechte und Garantien für ihre Tätigkeit“ sowie das Arbeitsschutzgesetz.

Das Ministerium für Beschäftigung und Armutsbekämpfung verwaltet den Bereich von staatlicher Seite. Die staatliche Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsrechts. In den Arbeitsvertrag können zusätzliche, vom ArbGB nicht vorgeschriebene Vereinbarungen aufgenommen werden. Diese dürfen die Beschäftigten gegenüber geltendem Arbeitsrecht nicht schlechter stellen.

Für eine genehmigungspflichtige Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne ständigen Wohnsitz in Usbekistan gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren. Der Antrag kann online beim Informationssystem "Lizenzen" oder auf dem Regierungsportal für interaktive staatliche Dienste gestellt werden (unter Einreichung der auf den Portalen genannten Dokumente und Zahlung einer Bearbeitungsgebühr). Er wird innerhalb von 15 Tagen beschieden.

Vertragsabschluss

Im Kapitel 12 (Art. 103ff) des ArbGB sind die Modalitäten für den Arbeitsvertrag geregelt. In den Vertrag sind folgende Bedingungen verbindlich aufzunehmen:

  • Arbeitsort (Betrieb/Organisation, Zweigstelle),
  • auszuübende Arbeit (Beruf, Funktion, Qualifikation),
  • Kalendertag der Arbeitsaufnahme,
  • Vergütung (Tarifgruppe, andere Zahlungen und Zuschläge),
  • Gültigkeitsdauer des Vertrages bei terminiertem Abschluss, einschließlich der Angabe des Grundes für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages,
  • Arbeitszeit- und Erholungsregime (sofern es vom allgemeinen Regime beim Arbeitgeber abweicht),
  • Garantien und Entschädigungen für Arbeiten unter besonderen Bedingungen.

Der Vertrag ist schriftlich in mindestens zwei Exemplaren abzuschließen, von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben und, sofern vorhanden, mit einem Firmenstempel zu versehen. Der Arbeitsvertrag tritt mit dem Tag der Unterschrift des Arbeitnehmers und Arbeitgebers in Kraft.

Er kann laut Art. 110 unbefristet oder befristet für maximal drei Jahre (mit einer späteren Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre) abgeschlossen werden. Das ArbGB listet insgesamt 18 Fälle auf (Art. 111 bis 113), die ein befristetes Arbeitsverhältnis begründen(gegenüber nur drei Fällen im bisherigen Arbeitsrecht). Fehlt im Arbeitsvertrag eine Angabe zur Gültigkeitsdauer, gilt dieser als unbefristet.

Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit von bis zu drei Monaten vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Probezeit ist in einigen Fällen nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverträge mit schwangeren Frauen; mit Frauen, die Kinder im Alter von bis zu drei Jahren großziehen und für bestimmte Absolventen von Hoch-, Fach- und Berufsschulen, die erstmalig innerhalb der ersten Monate nach Ausbildungsabschluss eine Arbeit in ihrem studierten oder erlernten Beruf aufnehmen.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 

Die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in den Artikeln 21, 22, 24 und 25 des ArbGB aufgeführt. Darüber hinaus finden sich im ArbGB noch zahlreiche Bestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Jeder Arbeitnehmer hat insbesondere das Recht auf:

  • Abschluss, Änderung und Beendigung eines Arbeitsvertrags,
  • Erbringung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsleistung,
  • einen Arbeitsplatz, der den Anforderungen des Arbeitsschutzes entspricht,
  • pünktliche und vollständige Zahlung des Arbeitsentgelts (entsprechend der Qualifikation, der Komplexität der Arbeit sowie der Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit),
  • Erholungspausen und Urlaub,
  • Arbeitsbedingungen, die den Anforderungen an Sicherheit und Hygiene entsprechen,
  • vollständige und zuverlässige Informationen über die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz,
  • berufliche Bildung, Umschulung und Weiterbildung,
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften und anderen Berufsverbänden,
  • Einholung von Informationen über Tarifverträge,
  • Ersatz des materiellen Schadens, der dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflichten entsteht,
  • Schutz seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit allen gesetzlich erlaubten Mitteln,
  • Beilegung von Arbeitskonflikten in der im ArbGB und anderen Gesetzen vorgeschriebenen Weise.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers zählen:

  • gewissenhafte Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsverpflichtungen,
  • Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung, innerbetrieblicher Arbeitsregelungen, der Arbeitsnormen und -disziplin sowie der Vorschriften für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit,
  • pflegliche Behandlung des Eigentums des Arbeitgebers,
  • Kompensation von durch den Arbeitnehmer verursachten materiellen Schäden in den im ArbGB festgelegten Fällen und Grenzen,
  • unverzügliche Meldung von festgestellten oder drohenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an den Arbeitgeber (oder direkt dem Betriebsleiter).

Der Arbeitgeber hat unter anderem das Recht auf:

  • Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern gemäß dem im ArbGB vorgesehenen Bedingungen und Verfahren,
  • Verhandlungen über Kollektivverträge zu initiieren und solche Verträge abzuschließen,
  • gewissenhafte Erfüllung der Arbeitspflichten, einen sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers und die Einhaltung interner Arbeitsvorschriften zu verlangen,
  • Arbeitnehmer in den vom ArbGB festgelegten Rahmen disziplinarisch zur Verantwortung ziehen,
  • Arbeitnehmer für bestimmte dem Arbeitgeber zugefügten Schäden am Betriebsvermögen haftbar zu machen.

Die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers umfassen:

  • Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung,
  • Zuweisung einer Arbeit an den Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag,
  • pünktliche Bezahlung des vereinbarten Lohnes,
  • Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
  • Bereitstellung aller Arbeitsmittel, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Arbeitstätigkeit erforderlich sind,
  • fristgerechte und umfassende Gewährung aller für das Arbeitsverhältnis relevanten Informationen (einschließlich von Informationen über firmeninterne Arbeitsbestimmungen und Kollektivverträge).

Vertragsbeendigung 

Ein Arbeitsvertrag verliert hauptsächlich in folgenden Fällen seine Gültigkeit: 

  • wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
  • nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Gültigkeitsdauer,
  • auf Initiative des Arbeitnehmers,
  • auf Initiative des Arbeitgebers,
  • wenn der Arbeitnehmer die Fortsetzung der Arbeit im Zusammenhang mit einem Eigentümerwechsel der Organisation oder ihrer Umstrukturierung ablehnt,
  • wenn der Arbeitnehmer die Fortsetzung der Arbeit unter neuen Arbeitsbedingungen ablehnt,
  • wenn der Arbeitnehmer einen Standortwechsel seiner Arbeit im Zusammenhang mit einer Standortverlagerung des Arbeitgebers ablehnt,
  • wenn Umstände, unabhängig vom Willen beider Vertragsparteien, eintretenn.

Eine Kündigung des Arbeitsvertrages auf Initiative des Arbeitgebers muss in jedem Fall begründet sein.

Gründe können laut Art. 161 des ArbGB sein:

  • Firmenliquidierung,
  • Abbau überschüssiger Arbeitsplätze (bedingt durch den Einsatz neuer Technologien, Änderungen in der Produktionsorganisation oder einen Auftragsrückgang),
  • Nichterfüllung der Funktion oder der ausgeführten Arbeit durch den Arbeitnehmer infolge einer mangelnden Qualifikation,
  • eine systematische (wiederholt disziplinarisch geahndete) oder eine einmalige grobe Verletzung der Arbeitsverpflichtungen durch den Arbeitnehmer,
  • andere Gründe, die in arbeitsrechtlichen Regelungen verankert sind.

Die Kündigungsfrist beträgt im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber je nach Kündigungsgrund:

  • mindestens zwei Monate (Firmenliquidierung, Arbeitsplatzabbau),
  • mindestens zwei Wochen (mangelnde Qualifikation),
  • mindestens drei Tage (bei systematischen Verletzungen oder einer groben Verletzung der Arbeitspflichten).

Erfolgt die Kündigung auf Initiative des Arbeitnehmers, so beträgt die Kündigungsfrist im Regelfall 14 Tage.

Entlassungsverfahren bei Betriebsschließungen sind arbeitsintensiv und komplex. Usbekische Rechtsexperten empfehlen in solchen Fällen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung.

Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber steht der bisher beschäftigten Person eine Kompensationszahlung zu. Sie beträgt ja nach Beschäftigungsdauer beim Arbeitgeber zwischen 50 Prozent (Dauer von weniger als drei Jahren) und bis zu 200 Prozent (mehr als 15 Jahre) des durchschnittlichen monatlichen Lohns der letzten zwölf Monate. Arbeitnehmer, die die Kündigung selbst verschuldet haben, erhalten keine Ausgleichszahlung.

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