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Rechtsbericht | Kasachstan | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das kasachische Arbeitsgesetzbuch regelt arbeitsrechtliche Fragen, seit Kurzem auch das Arbeiten im Homeoffice. Arbeitsverträge lassen sich mittels digitaler Signatur schließen.

Von Yevgeniya Rozhyna, Jan Triebel | Bonn, Almaty

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick
Vergütung: Wird durch Individual-/Kollektivvertrag vereinbart
Mindestlohn: 70.000 Tenge
Arbeitsstunden pro Woche: 40 / Vereinbarung von weniger Stunden durch Kollektivverträge möglich
Regelarbeitstage pro Woche: 5 oder 6
Zulässige Überstunden: 2 Std./Tag (in bestimmten Fällen 1 Std./Tag); 12 Std./Monat und 120 Std./Jahr (in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers)
Bezahlte Feiertage: 14 / fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, so ist der nachfolgende Werktag arbeitsfrei (gilt nicht bei religiösen Feiertagen)
Bezahlte Urlaubstage: 24 Kalendertage (Mindesturlaub) - ein Teil des Jahresurlaubs muss zwei zusammenhängende Wochen umfassen
Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): 13. Gehalt (Jahresendprämie) - in der Regel in Kollektivverträgen geregelt; Urlaubsgeld eher selten - laut Kollektivverträgen in Höhe von 10 bis 40 Prozent eines Monatslohns
Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung; darüber hinaus bis zu fünf Tage unbezahlter Urlaub pro Jahr etwa für Hochzeit, Geburt eines Kindes, Todesfälle innerhalb der Familie
Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Zahlung von Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder der Feststellung der Invalidität - Vergütung in Höhe des Durchschnittslohns, jedoch begrenzt pro Monat auf maximal das 15-Fache einer monatlichen Berechnungskennziffer (MRP; MRP für 2023: 3.450 Tenge), Arbeitsministerium strebt eine Verdoppelung des Satzes auf das 30-Fache des MRP an; Kollektivverträge sehen in der Regel höhere Krankengelder vor; Krankschreibung für maximal zwei Monate möglich, eine darüber hinausgehende Verlängerung nur mit amtsärztlichem Gutachten
Probezeit: drei Monate; für Führungspositionen sechs Monate möglich
Quelle: Arbeitsgesetzbuch 2023; Recherchen von Germany Trade & Invest

Rechtsgrundlagen

Die aktuelle Rechtsgrundlage für Arbeitsverhältnisse in Kasachstan bildet das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Arbeitsgesetzbuch (Nr. 414-V vom 23. November 2015; im Folgenden: ArbGB). Das Regelwerk wurde seitdem vergleichsweise häufig angepasst. Bis Mitte Oktober 2023 sorgten bereits etwa 50 Gesetzesakte für Zusätze und Änderungen am ArbGB. Die bisher letzte Novellierung erfolgte im September 2023. Wichtige Änderungen und Ergänzungen erfolgten zuletzt 2021. Sie betrafen Regelungen zum mobilen Arbeiten und Tätigkeiten im Homeoffice. (Nr. 61-VII vom 1. Juli 2021).

Vertragsabschluss

In Art. 28 ArbGB ist geregelt, welche Pflichtpunkte der Vertrag enthalten muss. Dazu zählen:

  • Angaben zu den Vertragsparteien (zum Beispiel Name, Anschrift, private und geschäftliche Identifikationsnummer);
  • Beschreibung der Tätigkeit;
  • Ort der Ausübung der Tätigkeit;
  • Beschäftigungsdauer;
  • Tätigkeitsbeginn;
  • Arbeits- und Erholungszeiten;
  • Details zur Entlohnung;
  • nähere Beschreibung der Arbeitsbedingungen und der Vergünstigungen, insofern die Tätigkeit als körperlich schwer gilt und/oder unter gefährlichen Bedingungen ausgeübt wird;
  • Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
  • Bedingungen zur Änderung und Beendigung des Arbeitsvertrags;
  • Datum des Vertragsabschlusses und Registriernummer.

Ein Arbeitsvertrag bedarf in Kasachstan zwingend der Schriftform, ist in mindestens zwei Exemplaren anzufertigen und von beiden Seiten zu unterschreiben (Art. 33 ArbGB). Eine Gesetzesnovelle zum ArbGB ermöglicht seit Mai 2020, Arbeitsverträge in Form eines elektronischen Dokuments abzuschließen, zu ändern und zu ergänzen. Dafür ist eine digitale Signatur nötig. Personalakten können Arbeitgebende bereits seit Anfang 2019 auch ausschließlich elektronisch führen.

Der Vertrag kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden oder befristet mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Geringere Laufzeiten sind im Falle kurzfristiger Tätigkeiten, einer Personalvertretung oder von Saisonarbeiten möglich. Ein befristeter Vertrag kann höchstens zweimal jeweils um mindestens ein weiteres Jahr befristet verlängert werden, danach geht er in einen unbefristeten Vertrag über (Art. 30 ArbGB).

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die Rechte und Pflichten von beschäftigten Personen und Arbeitgebenden regeln detailliert die Artikel 22 und 23 des ArbGB.

Vertragsbeendigung

Die Gründe für eine Vertragsbeendigung sowie die Art und Weise dieser regeln die Art. 49 bis 62 des ArbGB. Der Arbeitsvertrag kann sowohl im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als auch auf Initiative einer der beiden Parteien aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt im Allgemeinen einen Monat. Im Arbeits- oder Kollektivvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vorgesehen werden.

Im Zuge von Ergänzungen zum ArbGB wurde zwischenzeitlich unter anderem eine Reihe zusätzlicher Gründe für die Auflösung des Arbeitsvertrages auf Initiative des Arbeitgebenden hinzugefügt. So können Arbeitsverhältnisse auch beendet werden, wenn eine verringerte Auslastung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechtert hat.

Das kasachische ArbGB ermöglicht auf Initiative des Arbeitgebenden auch die Auflösung des Arbeitsvertrages, wenn eine beschäftigte Person aus Gründen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei Monate am Arbeitsplatz fehlt. Ausnahmen sind Schwangerschaft und Geburt sowie spezifische Erkrankungen (derzeit rund 430), die in einer entsprechenden Anordnung des Ministeriums für Gesundheitsschutz aufgeführt sind.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Vertragsbeendigung durch den Arbeitgebenden sind in Art. 53 ArbGB festgelegt. Im Falle einer Liquidierung des Unternehmens sowie bei einem Stellen- oder Belegschaftsabbau muss der Arbeitgebende die beschäftigte Person über die vorzeitige Auflösung des Vertrages spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Auflösung benachrichtigen. Gemäß Art. 131 ArbGB steht der beschäftigten Person in diesem Fall eine Abfindung in Höhe ihres Monatslohns zu.

Bei Kündigungen aufgrund einer Verringerung des Produktionsvolumens gilt eine Frist von 15 Arbeitstagen. Kollektivverträge sehen zum Teil längere Fristen vor. Die Entschädigung umfasst in diesem Fall zwei Monatsgehälter. Damit die Vertragsbeendigung gültig ist, müssen dabei außerdem folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Schließung einer Unternehmenseinheit;
  • fehlende Möglichkeit der Versetzung der beschäftigten Person;
  • Benachrichtigung der Gewerkschaft unter Zugrundelegung von wirtschaftlichen Gründen und dem ursächlichen Zusammenhang mindestens einen Monat im Voraus.

Bei einer Auflösung des Arbeitsvertrages auf Initiative der beschäftigten Person (Art. 56 ArbGB) muss diese das Unternehmen in der Regel spätestens einen Monat zuvor über diese Absicht informieren. Eine kürzere Frist von mindestens drei Tagen gilt, wenn die beschäftigte Person den Arbeitgebenden über die Nichterfüllung der Bedingungen des Arbeitsvertrages seitens des Unternehmens informiert hat und dieser Missstand nach sieben Tagen immer noch besteht.

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