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Rechtsbericht | Slowenien | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht wurde 2013 umfassend geändert, der Abschluss von Arbeitsverhältnissen vereinfacht und unbefristete Arbeitsverhältnisse gefördert.

Von Katja Stadler (Geschäftsführerin Deslo – AHK, poslovne storitve d.o.o.) | Ljubljana

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick

Vergütung

Wird durch Kollektivverträge geregelt

Mindestlohn (brutto)

2023: 1.203,36 Euro/Monat

Arbeitsstunden pro Woche

Mindestens 36 und höchstens 40 (inklusive täglicher bezahlter Pause von 30 Minuten)

Regelarbeitstage pro Woche

Montag bis Freitag

Zulässige Überstunden

8 Stunden/Woche; 20 Stunden/Monat; 170 Stunden/Jahr; Tagesarbeitszeit darf auch einschließlich Überstunden 10 Stunden nicht überschreiten; Jahresüberstundenzahl kann mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers auf bis zu 230 Stunden/Jahr erhöht werden

Bezahlte Feiertage

12

Bezahlte Urlaubstage

20 (bei 5-Tage-Woche) plus einen zusätzlichen Urlaubstag für jedes Kind unter 15 Jahren

Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen

Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt)

Tage mit bezahltem Arbeitsausfall

Sieben Werktage im Jahr

Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit

Bis zu 20 Werktage pro einzelne Krankheit; die Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers ist insgesamt auf 80 Werktage im Kalenderjahr begrenzt

Probezeit

Grundsätzlich bis zu 6 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit in Fällen vorübergehender Abwesenheit

Quelle: AHK Slowenien

Rechtsgrundlagen

Seit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union (EU) 2004 sind freie Einreise und freier Aufenthalt im Land garantiert. Für die Aufnahme einer Tätigkeit benötigen EU-Bürger keine Arbeitsgenehmigung. Allerdings muss der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bis zum achten Tag der Arbeitsaufnahme registrieren lassen.

Rechtsgrundlage des slowenischen Individualarbeitsrechts ist in erster Linie das Gesetz über die arbeitsrechtlichen Beziehungen (Zakon o delovnih razmerjih; ZDR-1). Weitere Grundlage ist das Gesetz zur Regelung des Arbeitsmarktes (Zakon o urejanju trga dela; ZUTD-G). Beschäftigungsverhältnisse von Ausländern regelt das Gesetz über die Beschäftigung und Arbeit von Ausländern (Zakona o zaposlovanju, samozaposlovanju in delu tujcev; ZZSDT).

Seit Dezember 2018 gilt das neue Mindestlohngesetz. Für den Zeitraum ab 2020 wird dort der Mindestlohn neu festgesetzt. Danach werden alle gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Zulagen, Bonifikationen für erfolgreiche Arbeit beziehungsweise Geschäftserfolge sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit und für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen nicht mehr auf den Mindestlohn angerechnet. In der Summe hatte das eine hohe Lohnsteigerung zur Folge. Der Bruttomindestlohn wurde im Jahr 2023 auf 1.203,36 Euro erhöht.

Im Januar 2023 trat das geänderte Einkommensteuerrecht in Kraft. Das Einkommensteuergesetz (Zakon o dohodnini (ZDoh-2AA) wurde zuletzt geändert im Dezember 2022. Unter anderem wurden alle fünf bestehenden Einkommensteuerklassen sowie die gesetzlichen Steuersätze angepasst.

Demnach ergibt sich folgende neue Steuerstufen:
Steuerstufe 1: (Jährliches Nettoeinkommen bis zu 8.755,00 Euro) Einkommensteuer: 16 Prozent.
Steuerstufe 2: (Jährliches Nettoeinkommen von über 8.755,00 bis zu 25.750,00 Euro) Einkommensteuer: 1.400,80 plus 26 Prozent über 8.755,00 Euro.
Steuerstufe 3: (Jährliches Nettoeinkommen von über 25.750,00 bis zu 51.500,00 Euro) Einkommensteuer: 5.819,50 plus 33 Prozent über 25.750,00 Euro.
Steuerstufe 4: (Jährliches Nettoeinkommen von über 51.500,00 bis zu 74.160,00 Euro ) Einkommensteuer: 14.317,00 plus 39 Prozent über 51.500,00 Euro.
Steuerstufe 5: (Jährliches Nettoeinkommen von über 74.160,00 Euro) Einkommensteuer: 23.154,40 plus 50 Prozent über 74.160,00 Euro.

Zusätzlich wurden die allgemeinen jährlichen Einkommensteuerfreibeträge für Einkommen ab 16.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro (vorher 3.302,70 Euro) angehoben. 

Vertragsabschluss 

Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber seit der Änderung des ZDR-1 mit weniger administrativen Verpflichtungen belastet. So kann die Veröffentlichung freier Stellen auch online erfolgen.

Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform. Sie sind grundsätzlich unbefristet abzuschließen. Der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge, die einen Zeitraum von zwei Jahren überschreiten (Kettenarbeitsverträge), ist grundsätzlich unzulässig.

Die Probezeit beträgt sechs Monate. Der Anteil der Leiharbeiter an der Gesamtarbeitnehmeranzahl darf maximal 25 Prozent betragen. Zeitarbeiter dürfen nicht länger als zwei Jahre beschäftigt sein. Nach der Gesetzesänderung bezieht sich diese Bestimmung nicht auf den Beschäftigten, sondern auf die von ihm ausgeübte Stelle.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die volle Wochenarbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden und darf 36 Stunden nur bei hohem Gesundheitsrisiko unterschreiten. Für Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind Zuschläge zu zahlen. Arbeitnehmer dürfen eine bestimmte Anzahl an Überstunden nicht überschreiten. Außerdem steht dem Arbeitnehmer für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Lebensarbeitszeitzulage zu. Das Bruttomonatsgehalt erhöht sich dadurch jährlich um 0,5 Prozent.

Im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmer bis zum 20. Werktag (maximal für 80 Werktage im Kalenderjahr) eine Lohnfortzahlung in Höhe von 80 Prozent ihres letzten Monatsgehalts von ihrem Arbeitgeber. Danach haben sie einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeldzahlung ihrer Krankenkasse in Höhe von 80 Prozent ihres Durchschnittseinkommens.

Mutterschutz und Elternurlaub werden in Slowenien im Normalfall zusammen für ein Jahr gewährt. 

Vertragsbeendigung 

Das slowenische Arbeitsrecht kennt die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers beträgt 15 Tage, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 1 Jahr bestand. Andernfalls liegt sie bei 30 Tagen. Eine längere Kündigungsfrist (bis maximal 60 Tage) kann vereinbart werden.

Bei einer Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit sind je nach der Beschäftigungsdauer die Mindestfristen von 15 (bisher 30) bis zu 80 Tagen (bisher 120) zu beachten. Bei einer Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung sind es 15 Tage.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung. Diese ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig und wurde mit der Gesetzesnovelle pro Beschäftigungsjahr auf ein Fünftel bis ein Drittel des durchschnittlichen Monatsgehalts verringert.

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