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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit November 2021.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1030 eingeführt wurden. 

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein: Es besteht der Verdacht, dass vom Antidumpingzoll betroffene Ware mit Ursprung in Russland über die Türkei sowie Kasachstan versandt und somit die Maßnahmen umgangen werden.

Der Antrag wurde vom Woodstock Consortium eingereicht. 

Die betroffenen Einfuhren werden für einen Zeitraum von neun Monaten zollamtlich erfasst. Wird bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt, können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle erhoben werden.

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung (22. August 2023) Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen. Stellungnahmen und Anträge sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen einzureichen.

Quelle:     
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649; ABl. L 207 vom 22. August 2023, S. 77.

Die Maßnahmen gelten seit November 2021

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 10. November 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland ein. 

Die Maßnahmen werden nicht ausgesetzt

Während der Untersuchung beantragten mehrere interessierte Parteien die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen, weil sich die Marktbedingungen geändert haben. Die Europäische Kommission teilte jedoch mit, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht ausgesetzt werden (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2145). 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10).

Antidumpingzölle

Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Zheshartsky LРK LLC

15,80

C661

Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern:

  • Limited Liability Company "SVEZA Tyumen"
  • Joint Stock Company "SVEZA Ust-Izhora"
  •  Joint Stock Company "SVEZA Verhnaya Sinyachiha"
  • Joint Stock Company "SVEZA Kostroma"
  • Joint Stock Company "SVEZA Manturovo"
  • Joint Stock Company "SVEZA Novator";
  • Limited Liability Company "SVEZA Uralskiy"

14,40

C659

Syktyvkar Plywood Mill Ltd.

15,72

C660

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

14,85

Alle übrigen Unternehmen

15,80

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 15,8 Prozent Anwendung.

Es besteht die Möglichkeit, die Anerkennung als neuer ausführender Hersteller zu beantragen und so in die Liste der im Anhang aufgeführten Unternehmen aufgenommen zu werden. Hierfür sind die Bedingungen gemäß Artikel 3 zu erfüllen.

Sicherheitsleistungen werden vereinnahmt

Im Juni 2021 hatte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die endgültigen Antidumpingzölle sind geringer als die Vorläufigen. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Quelle:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland; ABl. L 394 vom 9. November 2021, S. 7.

Vorherige Verfahrensschritte

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen

Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 12. Juni 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland ein. Die Maßnahmen galten sechs Monate bis zur Einführung der endgültigen Maßnahmen. Die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Union war von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/940; ABl. L 205 vom 11. Juni 2021, S. 47.

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Oktober 2020 ein; Bekanntmachung,  ABl. C 342 vom 14. Oktober 2020, S. 2. 

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