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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Peroxosulfate mit Ursprung in China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 18. Januar 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der VR China ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2833 40 00 und ex 2842 90 80.

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai

0,0

A820

United Initiators Shanghai Co., Ltd

24,5

A821

Alle übrigen Unternehmen

71,8

A999

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 13 vom 17. Januar 2020, S. 18.

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