EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Zitrusfrüchte mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen bleiben ansonsten unverändert.
08.09.2021
Auf die Einfuhren von bestimmten zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 verlängert wurden.
Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Durchführungsverordnung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
Bisheriger Unternehmensname | Neuer Unternehmensname | TARIC-Code |
---|---|---|
Toyoshima Share Yidu Foods Co. | Hubei Fomdas Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei“ | A889 |
Die Umfirmierung ist seit dem 31. März 2021 wirsdam. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1447; ABl. L 313 vom 6. September 2021, S. 13.
Bestehende Antidumpingmaßnahmen werden verlängert
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren ursprünglich 2014 eingeführt worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung verlängert.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Waren handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90.
Antidumpingzölle
Es gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | EUR/Tonne Nettogewicht | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang | 531,2 | A886 |
Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd, Huangyan, Zhejiang | 361,4 | A887 |
Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei | 489,7 | A888 |
Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang | 499,9 | C528 |
Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller | 499,6 | A889 |
Alle übrigen Unternehmen | 531,2 | A999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen im Anhang aufgenommen zu werden. Dazu müssen bei der Kommission entsprechende Beweise gem. Art. 3 vorgelegt werden.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534; ABl. L 351 vom 22. Oktober 2020, S. 2.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Dezember 2019 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 414 vom 10. Dezember 2019, S. 14.
Änderung der bisherigen Antidumpingmaßnahmen
Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen werden dahingehend geändert, dass die Umfirmierung eines Unternehmens berücksichtigt wird: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1860; ABl. L 286 vom 7. November 2019, S. 13.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im März 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 12. Dezember 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 104 vom 19. März 2019, S. 10.
Vorherige Antidumpingmaßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2014 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 ; ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 17.