EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention - Endlosgflasfaserfilamente mit Ursprung in China
Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls nach Auslaufüberprüfung
01.03.2021
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 26. Februar 2021 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00.
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Jushi Group Co., Ltd, Jushi Group Chengdu Co., Ltd, Jushi Group Jiujiang Co., Ltd. | 10,3 | B990 |
Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd, Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd, Changzhou Tianma Group Co., Ltd. | 4,9 | A983 |
Chongqing Polycomp International Corporation | 9,7 | B991 |
Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 10,2 | |
Alle übrigen Unternehmen | 10,3 | A999 |
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 65 vom 25. Februar 2021, S. 1.