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Zoll und Exportkontrolle

Basiswissen Zoll & Exportkontrolle

Außenwirtschaftsregeln sind komplex - wir geben Ihnen einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Themen im Bereich Zoll und Exportkontrolle. 

Ob Hilfen bei der Einreihung von Waren in das Harmonisierte System oder grundlegende Informationen zum Exportkontrollrecht - wir informieren Sie und unterstützen Sie dabei, diese komplexe Thematik zu verstehen und richtig anzuwenden. 

  • Die Zollnomenklaturen

    HS Nomenklatur - eine internationale Nomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO)

    Harmonisiertes System (HS)

    Das HS stellt ein Warenverzeichnis dar, welches auf einem sechsstelligen Code basiert. 

    Das HS wird alle fünf Jahre aktualisiert und zum 1. Januar angewendet. Die aktuelle Ausgabe des HS ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat somit das HS 2017 ersetzt. Die neue Ausgabe enthält 351 Änderungen, die zahlreiche Waren im grenzüberschreitenden Handel abdecken. Die wichtigsten Änderungen des HS 2022 sind Anpassungen an den derzeitigen Handel durch die Anerkennung neuer Produktströme und die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialfragen sowie technischem Fortschritt.

    Das HS wurde mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 eingeführt. Die Europäische Union ist neben den einzelnen Mitgliedstaaten Vertragspartei des HS-Übereinkommens. Insgesamt liegt die Zahl der Vertragsparteien derzeit bei 160. Angewendet wird es von derzeit 211 Staaten bzw. Wirtschaftsunionen.

    Kombinierte Nomenklatur (KN)

    Die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft baut auf dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf. Die Warenbezeichnung wird über die Positionen (4 Stellen) und Unterpositionen (6 Stellen) des Harmonisierten Systems hinaus um die gemeinschaftlichen Unterteilungen auf acht Stellen erweitert, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist. Bei Ausfuhrabfertigungen (EU) sind die Waren mit dieser achtstelligen Nummer ("Warennummer") anzumelden. Bei Einfuhrabfertigungen können auf der Basis der achtstelligen Nummer außenwirtschaftsrechtliche Tatbestände wie Einfuhrgenehmigungspflichten oder Überwachungsverfahren sowie nationale Verbote und Beschränkungen zugewiesen werden.

    Die jeweils gültige Kombinierte Nomenklatur wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Als Grundlage für die Zolltarife wird die Kombinierte Nomenklatur auch von bestimmten Staaten angewendet, mit denen die EU bilaterale Handelsabkommen geschlossen hat, namentlich die südosteuropäischen Staaten sowie die Türkei.

    TARIC

    Die Unterpositionen des TARIC werden durch die neunte und zehnte Stelle der Codenummer gekennzeichnet. Sie bilden zusammen mit der achtstelligen Nummer der Kombinierten Nomenklatur die zehnstellige TARIC-Codenummer. Bei Einfuhrabfertigungen in die EU können auf der Basis der zehnstelligen Nummer Maßnahmen, wie zum Beispiel bestehende Antidumpingregelungen oder Zollaussetzungen und Zollkontingente zugeordnet werden.

    Sonstige Nomenklaturen

    Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Nomenklatur des deutschen Elektronischen Zolltarifs (EZT) handeln. Die zehnstellige Codenummer des TARIC ist für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich und kann von diesen für nationale Zwecke nur ergänzt, nicht aber geändert werden. Nationale Verschlüsselungen, wie zum Beispiel für Umsatzsteuerzwecke werden daher in der elften Stelle vorgenommen. Waren sind bei der Einfuhrabfertigung mit dieser Nummer anzumelden.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Hilfen zur Einreihung von Waren in das Harmonisierte System

    Einfuhrwaren werden im Einfuhrrecht über das Harmonisierte System (HS) definiert. Die Vorgaben der richtigen Einreihung enthält das Harmonisierte System selbst.

    Einfuhrwaren

    Einfuhrwaren werden im Einfuhrrecht über das Harmonisierte System (HS) definiert. Umgangssprache und Tarifsprache stimmen sehr oft nicht überein; sprachliche Korrektheit ist allerdings für die zutreffende Einreihung einer Ware in das Harmonisierte System (HS) unabdingbar. Wird dies nicht beachtet, so können unzutreffende Tarifierungen die Folge sein.

    Einfuhrwaren werden im Einfuhrrecht über das Harmonisierte System (HS) definiert
    Wir zeigen Ihnen hierzu ein Beispiel
    WareHS Code
    Kupferdraht= Draht aus Kupfer = CodeNr. 7408
    ist dieser Kupferdraht mit einer Isolierschicht ummantelthandelt es sich um einen „isolierten“ Draht der Codenummer 8544
    Die Konsequenz können unterschiedliche Zollsätze sein (zum Beispiel Zolltarif Kanada: 7408 ... = zollfrei; 8544 ... = 3 %).

    Die Allgemeinen Vorschriften (AV)

    Die Vorgaben der "richtigen Einreihung enthält das Harmonisierte System selbst: in den Allgemeinen Vorschriften (AV) sind die sechs - teilweise tiefer gegliederten - Anwendungsgrundsätze normiert. Bedingt durch die Internationalität des Übereinkommens präzisiert das HS-Übereinkommen in den AV klare Handlungsanweisungen: in sämtlichen Vertragsstaaten soll das HS in gleicher Weise ausgelegt werden. Im Einzelnen bestimmt beziehungsweise bestimmen die

    • AV 1 die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Bestandteile der HS-Nomenklatur,
    • AV 6 den Weg zum Auffinden der zutreffenden Unterposition des HS,
    • AV'en 2, 3b, 4 und 5 den Geltungsbereich der Positionen und Unterpositionen des HS, welcher in den dort genannten Fällen erweitert wird,
    • AV'en 3 und 6 die Lösung von Konkurrenzproblemen, wenn zwei oder mehr Positionen bzw. Unterpositionen für dieselbe Ware in Betracht zu ziehen sind.

    Elementare Bedeutung hat die AV 1, denn dort wird klar gestellt, dass vom Stufenaufbau der Nomenklatur (= Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel, Wortlaut der Positionen sowie Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln) die ersten drei Stufen lediglich Hinweise ohne rechtliche Wirkung haben, während Wortlaut der Position/Unterposition und Anmerkungen zu den Abschnitten/Kapiteln rechtlich erheblich sind.

    Schema der HS-Nomenklatur

    Das Schema der HS-Nomenklatur folgt insbesondere dem Produktionsprinzip, wonach die auf höherer Produktionsstufe hergestellte Ware einer höheren Ebene zuzuweisen ist.

    Das Schema der HS-Nomenklatur folgt insbesondere dem Produktionsprinzip
    Wir zeigen Ihnen ein Beispiel
    WareHS-Code
    Eisenerz= 2601
    Roheisen in Blöcken= 7201
    Bleche aus nichtlegiertem Stahl= 7208
    Personenkraftfahrzeuge= 8703

    Letztlich findet dieses Prinzip auch Ausdruck in der AV 6, wonach im Falle von Konkurrenzen zwischen zwei oder mehr für dieselbe Ware in Betracht kommenden Positionen und Unterpositionen des HS die letztere Position/Unterposition zu wählen ist. Auch die schlagwortartige Formulierung: Zweck vor Stoff zeigt das Prinzip auf, denn stets ist davon auszugehen, dass es sich bei Waren mit bestimmten Verwendungszwecken in aller Regel um höherwertige verarbeitete Waren handelt.

    Über das HS hinausgehende nationale Unterteilungen sind zulässig, soweit diese den sechsstelligen HS-Codenummern hinzugefügt und codiert werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 HS-Übereinkommen). Auch hierfür gelten die AV gleichermaßen.

    Die Allgemeinen Vorschriften  für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV)

    Für die Einreihung von Waren in das Warenverzeichnis gelten folgende Grundsätze:

    1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Vorschriften.
       
    2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt ein- oder ausgeführt wird.

      b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Vorschrift 3 eingereiht.
       
    3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

      a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

      b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

      c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen im Warenverzeichnis zuletzt genannten Position zugewiesen.
       
    4. Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
       
    5. Zusätzlich zu den vorstehenden Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren folgendes:

      a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren ein- oder ausgeführt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

      b) Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Vorschrift wird nicht angewendet auf Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
       
    6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und den Kapiteln.

    Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

    Um eine korrekte Einreihung der Ware in die Nomenklatur sicherzustellen, kann bei der zuständigen Zollbehörde auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) eingeholt werden. Die Antragstellung ist seit 1. Oktober 2019 nur noch elektronisch möglich. Eine vZTA erleichtert die Abfertigung der Ware, da die zeitaufwendige Ermittlung der Codenummer wegfällt.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Einfuhr in die EU im Überblick

    Mit der Einfuhr in die EU endet aus Sicht des deutschen Importeurs die Lieferkette.

    Da die EU eine Zollunion mit einheitlichen Zöllen gegenüber Drittstaaten ist, liegt die Zuständigkeit für die entsprechenden Regelungen bei der EU. Das Zollverfahrensrecht ist im Unionzollkodex (UZK) (VO 952/2013) und zwei weiteren Durchführungsverordnungen geregelt. Die Zollsätze ergeben sich aus der EU-Verordnung 2658/87. Für die Struktur der Zollverwaltung bleiben die Mitgliedstaaten zuständig.

    Jede Wareneinfuhr ist zu melden

    Jede Wareneinfuhr verlangt die Abgabe verschiedener Meldungen. Bereits vor ihrem Eingang in das EU-Zollgebiet sind die Waren "summarisch“ in elektronischer Form anzumelden. Verpflichtet ist derjenige, der die Waren in das Zollgebiet der EU verbringt oder dafür verantwortlich ist. Abzugeben ist diese Meldung gegenüber der ersten Zolleingangsstelle. Das ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort, an dem das Beförderungsmittel im Zollgebiet der EU eintrifft, zuständig ist.

    Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte Ankunftsmeldung. Sobald Waren im Luft- oder Seeverkehr bei der ersten Eingangszollstelle eintreffen, ist der Betreiber des jeweiligen Beförderungsmittels verpflichtet, diese Zollstelle über die Ankunft der Waren zu informieren.

    Schließlich folgt die eigentliche Zollanmeldung. Sie ist erforderlich für jede Überführung der Waren in ein Zollverfahren. Neben im UZK besonders geregelten Verfahren (wie zum Beispiel Zolllager oder Versandverfahren) ist das praktisch bedeutsamste die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Ist es abgeschlossen, wird die weitere Warenverwendung zollamtlich nicht mehr überwacht.

    Es besteht die Möglichkeit, nach einer entsprechenden Bewilligung regelmäßig eine vereinfachte Zollanmeldung in Anspruch zu nehmen. Die Einfuhrabgaben werden dann erst auf der Grundlage einer ergänzenden Anmeldung festgesetzt. Nach Zahlung einer Sicherheit für die voraussichtlich entstehenden Abgaben werde die Waren dem Anmelder dann vor Zahlung der Abgabenschuld überlassen.

    Auch die Zollanmeldung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Wer die Anmeldung gegenüber der Zollverwaltung abgibt, ist letztlich eine Frage der vertraglichen Regelung der Rechte und Pflichten. Wichtig ist, dass der Anmelder in der Lage ist, die Waren bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen (das heißt mitzuteilen, dass sich die Waren an der in der summarischen Eingangsmeldung bezeichneten Zollstelle befinden und dort für Zollkontrollen zur Verfügung stehen).

    Weitere Einzelheiten rund um die Anmeldungen einschließlich der zu verwendenden Formulare sind einem Merkblatt der deutschen Zollverwaltung zu entnehmen.

    Verschiedene Zollverfahren sind möglich

    Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gibt es noch sogenannte besondere Zollverfahren. Dies sind

    • der Versand, 
    • die Lagerung, 
    • die Veredelung sowie 
    • die Verwendung (vorübergehende Verwendung und Wiederausfuhr oder abgabenfreie Endverwendung zu einem besonderen Zweck).

    Die Inanspruchnahme der Veredelung sowie der Verwendung bedürfen jeweils einer zollrechtlichen Bewilligung. Dies gilt auch für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung, sofern die Zollbehörde die Lagerstätten nicht selbst betreibt.

    Beim Versandverfahren werden Waren unverändert und zeitnah zwischen zwei Orten im Zollgebiet der EU befördert. Die Lagerung kann durch ein Zolllager sowie eine Freizone realisiert werden. Die Zollschuld entsteht erst durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Werden Waren in die EU eingeführt und nach einer dortigen Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt (aktive Veredelung), entstehen keine Einfuhrabgaben. Sollen Waren (etwa zu Ausstellungszwecken) nur vorübergehend in die EU gelangen, ist das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung geeignet. Vereinfacht wird die Bewilligung durch Vorlage eines Carnet A.T.A. In diesem Verfahren sind die Waren entweder vollständig oder teilweise von den Einfuhrabgaben befreit.

    Verbote und Beschränkungen beachten

    Die Wareneinfuhr darf nicht gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen.

    Dies setzt zunächst die Einhaltung der Ausfuhrvorschriften des jeweiligen Ausfuhrlandes voraus. Denn ohne Ausfuhr aus einem Zollgebiet ist auch keine Einfuhr in ein anderes Zollgebiet möglich. Zuständig für eine entsprechende Überprüfung sind die Zoll- und Ausfuhrbehörden des Exportlandes.

    Darüber hinaus sind für die Einfuhr in die EU etwaige Verbote zu beachten sowie Beschränkungen, die sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Lebens- oder Gesundheitsschutzes oder anderer öffentlicher Güter ergeben. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen, wie etwa die Einhaltung bestimmter technischer Normen oder Zulassungsvoraussetzungen, relevant. Die Zollbehörden arbeiten insoweit eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

    Den richtigen Zollsatz ermitteln

    Die Kalkulation der zu entrichtenden Zollschulden erfordert es, die Waren in das Zolltarifschema der EU (kombinierte Nomenklatur) einzureihen. Die kann im Einzelfall kompliziert sein. Es besteht die Möglichkeit, bei der Zollverwaltung eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen.

    Zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Zölle (etwa als Gegenmaßnahmen auf die Erhöhung von US-Zöllen), Antidumpingzölle und Zollvergünstigungen. Letztere sind vor allem in Freihandelsabkommen geregelt. Die entsprechenden Ursprungsregeln sind jedoch häufig komplex und erfordern eine präzise Kenntnis. Ein Überblick hierzu ist unter Zollfrei durch die Welt abrufbar.

    Auskünfte der deutschen Zollverwaltung

    Informationen zu Wareneinfuhren aus Drittländern in die EU beziehungsweise Deutschland erteilt die Zollverwaltung über die Zentrale Auskunft. 

    Auskünfte zu Fragen des statistischen Erhebungssystem "Intrastat" erteilt das Statistische Bundesamt in Wiesbaden.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Vorübergehende Verwendung von Waren mit Carnet ATA – Verfahren

    Waren vorübergehend in einem anderen Land verwenden? Kein Problem mit dem Carnet ATA Verfahren. Welche Regeln Sie kennen sollten, erfahren Sie hier. 

    Carnet ATA: Was ist das?

    Bei dem Carnet ATA handelt es sich um ein Zollpassierscheinheft, mit dem Unternehmen in Deutschland vereinfacht Waren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) ausführen und anschließend wiedereinführen können, zum Beispiel zwecks Beteiligung an einer Auslandsmesse.

    Es vereinfacht und beschleunigt für deutsche Firmen die Warenabfertigung bei einer nur vorübergehenden Verwendungsabsicht im Ausland. Dadurch, dass die Sicherheitsleistung durch eine internationale Bürgenkette gewährleistet wird, muss das Unternehmen bei der Einfuhr im jeweiligen Zielland keine Abgaben als Sicherheit mehr hinterlegen. Das Carnet ATA kann in allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens genutzt werden. Die untenstehende Länderübersicht gibt einen Überblick über die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA, Regelverfahren und Besonderheiten.

    Rechtsgrundlagen des Carnet ATA – Verfahrens sind das internationale Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren vom 6. Dezember 1961 sowie die Istanbuler Konvention von 1990.

    Anwendungsbereich

    Der Kreis der Güter, die mittels Carnet ATA vorübergehend eingeführt werden können, kann je nach Bestimmungsland variieren. Das Carnet ATA kann zum Beispiel gelten für:

    • Berufsausrüstung
    • Messe- und Ausstellungsgüter
    • Warenmuster
    • Waren zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken

    Vorteile des Carnet ATA-Verfahrens

    Das Carnet ATA-Verfahren kann die vorübergehende Einfuhr bzw. Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Wirtschaftsgütern über die Grenze deutlich vereinfachen. Zu den Vorteilen zählen:

    • beschleunigte Abfertigung an der Grenze,
    • mehrfache Nutzung (innerhalb der Geltungsdauer) möglich,
    • Vereinfachung, keine sonstigen Ausfuhrdokumente (Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigung, Rückwarenregelung etc.) erforderlich.

    Beantragung des Carnet ATA-Verfahrens

    1. Der Vordruck wird von dem Carnet-Inhaber ausgefüllt und unterschrieben. Die Produkte müssen anhand von Serien- und Gerätenummern korrekt bezeichnet sein (Eintragung aller Warenpositionen und ihrer Erkennungsmerkmale in der "Allgemeinen Liste“ im Carnet Heft).
    2. Das Unternehmen legt den ausgefüllten Vordruck der IHK vor, die die inhaltliche Richtigkeit prüft und Ausgabe- und Gültigkeitsdatum, Seitennummerierung, Stempel, Siegel und Unterschrift anbringt.
    3. In der Nämlichkeitssicherung (Prüfung der Identität der Ware) überprüft und bestätigt die Ausfuhrzollstelle die Übereinstimmung der Ware mit den Angaben im Carnet. Das Carnetverfahren wird so eröffnet.
    4. Die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) bestätigt die tatsächliche Ausfuhr durch Eintrag im Carnet. Im Bestimmungsland wird es durch die Zollbehörden abgefertigt.

    Welche Kosten fallen an?

    Es fallen Kosten für Carnetheft, Einlageblätter sowie eine Bearbeitungsgebühr der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) an. Zusätzlich fällt ein Versicherungsentgelt an, das prozentual abhängig ist vom Gesamtwarenwert.

    Mitgliedsstaaten

    Die folgenden Staaten sind Mitgliedstaaten des Carnet ATA Übereinkommens.

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    Welche Güter können mit einem Carnet ATA versandt werden, welche ISO-Codes finden Anwendung und welche Sprachregelungen finden je nach Land Anwendung? All diese Informationen können Sie der Länderübersicht entnehmen.

    Besonderheiten und Hinweise

    Ein Anschlusscarnet kann dann beantragt werden, wenn absehbar ist, dass die Ware länger als die Gültigkeitsdauer im jeweiligen Land bleiben wird. Das Anschlusscarnet kann wiederum mit denselben Produktbeschreibungen wie das Erst-Carnet ausgefüllt, von der IHK abgestempelt und dann dem Zoll vorgelegt werden.

    Bestimmte Länder sehen für die Ausstellung des Carnets Sonderregelungen vor, zum Beispiel die Ausstellung in der Landessprache (zum Beispiel russisch) und die Angabe der Zolltarifnummer.

    Vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan nur mit Carnet C.P.D.

    Weiterführende Hinweise auf der Seite der Deutschen Zollverwaltung

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