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Zollbericht Bosnien-Herzegowina Zollgesetz und Zollverfahren

Zollgesetz und Zollverfahren

Wird die Ware endgültig importiert, dann kommt vor allem das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Betracht.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zollgesetz und Zollverfahren

Die Verwaltung für indirekte Besteuerung (Uprava za indirektno oporezivanje) funktioniert als Zollverwaltung und ist zudem für die Erhebung der Umsatz- und Verbrauchsteuern zuständig. Das Zollgebiet Bosnien und Herzegowinas wird von vier regionalen Zentren aus verwaltet. Diese befinden sich in den Städten Banja Luka, Tuzla, Sarajevo und Mostar. 

Die bosnischen Zollvorschriften werden schrittweise denen der EU angeglichen. Sie basieren auf dem Gesetz über die Zollpolitik (ZG) vom 21. Juli 2015 und den Durchführungsbestimmungen. Das Zollgesetz wird seit dem 1. August 2022 angewandt. 

In Abschnitt 4 des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Zollpolitik sind folgende Zollverfahren geregelt:

  • Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (puštanje robe u slobodan promet, Art. 93-97 ZG)
  • Transit (provoz, Art. 105-114 ZG)
  • Zolllager (postupak carinskog skladištenja, Art. 115-130 ZG) 
  • Aktive und passive Veredelung (postupak unutrašnje obrade, postupak obrade izvan carinskog područja Bosne i Hercegovine, Art. 131-147 ZG)
  • Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung (postupak obrade pod carinskom kontrolom, Art. 148-154 ZG)
  • Vorübergehende Einfuhr (postupak privremenog uvoza, Art. 155-162 ZG)
  • Ausfuhr (postupak izvoza Art. 179-181 ZG).

Eingeführte Waren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung, bis sie in ein Zollverfahren überführt werden. Die maximale Verwahrungsdauer beträgt 20 Tage.

Mit einer Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Die Anmeldung kann durch den Wareneigentümer, einen Zollagenten oder den Transporteur der Waren erfolgen. Das Zollgesetz bietet hierbei zwei Möglichkeiten: direkte und indirekte Vertretung. Direkte Vertreter sind in der Regel Zollagenten, die in fremdem Namen für fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickeln. Indirekte Vertreter können Zollspediteure sein, die in eigenem Namen aber für fremde Rechnung arbeiten. Der Anmelder muss erklären, welche Art der Vertretung er in Anspruch nimmt. Das Zollamt verlangt einen Nachweis über die Vollmacht. Der Anmelder muss einen Weitere Voraussetzungen für die Vertretung nennt das Zollgesetz in Artikel 6.

Die Zollanmeldung kann elektronisch oder schriftlich abgegeben werden. 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Wird die Ware endgültig importiert, dann kommt vor allem das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Betracht. Das bedeutet, dass für die betreffende Ware alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen, wie zum Beispiel Genehmigungspflichten, erfüllt wurden. 

Es sind Einfuhrabgaben wie Zoll, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern zu entrichten. Außerdem sind handelspolitische Regelungen wie Einfuhrbeschränkungen, Lizenzpflicht und Zertifizierung zu beachten. Für die meisten Waren mit EU-Ursprung besteht bereits Zollfreiheit.

Der Zollanmeldung sind grundsätzlich folgende Warenbegleitpapiere beizufügen:

  • Zollwertanmeldung
  • Handelsrechnung
  • Ggf. Fracht-und Versanddokumente
  • Ggf. Präferenznachweis.

Im Warenverkehr zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen. Die Bescheinigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer Ausfuhr aus Deutschland von den deutschen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag ausgestellt.

Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung zulässig.

Der genaue Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist im Anhang IV des Protokolls Nr. 2 über die Ursprungserzeugnisse zu finden und lautet wie folgt:

"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …Ursprungswaren sind.

  • cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
  • no cumulation applied."

Je nach Warenart können weitere Begleitpapiere erforderlich sein, zum Beispiel eine Konformitätsbescheinigung, ein phytosanitäres Zertifikat für die Einfuhr von pflanzlichen Produkten oder ein veterinäres Zertifikat für die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Vereinfachte Verfahren

In Bosnien ist die Zollabfertigung zur Ausfuhr in einer Betriebsstätte möglich. Die betreffenden Unternehmen müssen die zu exportierende Ware nicht mehr bei der Ausfuhrzollstelle gestellen. Diese Vereinfachung entspricht dem Anschreibeverfahren (bosn.: "lokalno izvozno carinjenje"). Der Bewilligungsinhaber dieses Verfahrens bekommt hierbei den Status des zugelassenen Ausführers. Das ist eine weitere Maßnahme, zu der sich das Land durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU verpflichtet hat.

Weitere Vereinfachungen sind der Status des ermächtigten Ausführers, die unvollständige Zollanmeldung und die Zollanmeldung auf Grundlage der Handelsrechnung. Die Beschreibungen der Verfahren sowie die Antragsformulare sind unter „Carinski postupci“ zu finden.

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