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Zollbericht Vereinigtes Königreich Brexit

Vereinigtes Königreich vereinbart Handelsabkommen mit der Schweiz

Auch wenn das VK-Schweiz-Abkommen schon seit dem 1. Januar 2021 in Kraft, sind seit dem 1. September 2021 neue Ursprungsregeln zu beachten. 

Von Stefanie Eich, Melanie Hoffmann | Bonn

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union (EU) verlieren das Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz sowie weitere handelsbezogene Abkommen ihre Gültigkeit in Bezug auf das Vereinigte Königreich. Seit dem 1. Januar 2021 muss das VK eigene Abkommen mit Drittstaaten vorweisen. 

"Mind the gap"-Strategie

Die Schweiz hat im Rahmen der sog. "Mind-the-gap"-Strategie zahlreiche Abkommen mit dem VK geschlossen. Die Abkommen betreffen dabei folgende Bereiche: Handel, Migration, Straßen- und Luftverkehr, Versicherungen. 

Ziel dieser Strategie ist es, die bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten so weit wie möglich zu sichern.

Angestrebt wird zudem eine "Mind-the-gap-Plus"-Strategie, nach der die Zusammenarbeit zwischen dem VK und der Schweiz noch weiter ausgebaut und vertieft werden soll. 

Freihandelsabkommen

Am 11. Februar 2019 haben das VK und die Schweiz ein bilaterales Handelsabkommen unterzeichnet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Roll-Over-Agreement. Das bestehende Abkommen mit der EU wurde in ein bilaterales Abkommen zwischen dem VK und der Schweiz unter Berücksichtigung und Übernahme der wesentlichen Vertragsinhalte überführt.

Durch die Übernahme der wesentlichen Inhalte soll gewährleistet werden, dass Unternehmen auch weiterhin unter Vorzugsbedingungen mit dem jeweiligen Drittstaat Handel betreiben können.

Ursprungsregeln und Übergangsbestimmungen

Die Ursprungsregeln sind im Protokoll Nr. 3 der Anlage zum Anhang des Handelsabkommens aufgeführt. Diese entsprechen im Grundsatz denjenigen der Anlage I des PEM-Übereinkommens. 

Beide Parteien haben sich darauf verständigt, die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens unter Vorbehalt des Abschlusses der erforderlichen internen Genehmigungsprozesse zum 1. September 2021 in das Handelsabkommen aufzunehmen.

Demnach gilt: Ursprungswaren, die sich zum Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung der neuen Ursprungsregeln (1. September 2021) im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befanden, können dann präferenzbegünstigt behandelt werden, wenn bis zum 31. August 2023 ein neuer nach den neuen Ursprungsregeln ausgefertigter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Beförderungsbestimmungen vorgelegt werden. Bei der Einfuhr in die Schweiz ist die provisorische Veranlagung zu beantragen. 

Ursprungswaren des VK, die vor dem 1. Januar 2021 in ein Zolllager der Schweiz gebracht wurden, werden basierend auf dem Ursprungsnachweis, der anlässlich der Einlagerung der Waren vorlag, präferenzbegünstigt behandelt. In diesem Fall ist ein nachträglich im VK ausgestellter Ursprungsnachweis nicht erforderlich. 

Ursprungsnachweise

Anerkannt werden die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 beziehungsweise EURO-Med für Sendungen jeden Wertes und die Ursprungserklärung auf der Rechnung für Sendungen mit Ursprungswaren, deren Gesamtwert 6.000 Euro/10.300 CHF/5.700 GBP nicht überschreitet. 

Für die Ursprungserklärung ist der im PEM-Übereinkommen vorgesehene Wortlaut zu verwenden. Es werden nur folgende Sprachformen anerkannt: Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch. 

Der Ursprungsnachweis ist vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Partei vorzulegen (Art. 24 Abs. 1).

Ausführliche Informationen zum Ursprungsnachweis entnehmen Sie Artikel 17 bis 27 des Handelsabkommens.

Kumulierung

Die Ursprungskumulierung wird in den Artikeln 7 und 8 des Abkommens ausgeführt.

Im bilateralen Verkehr zwischen der Schweiz und dem VK kann mit Vormaterialien mit Ursprung Schweiz oder VK bilateral kumuliert werden.

Die Kumulation mit Vormaterialien aus der EU oder der Türkei ist ab dem 9. Juni 2021 im Sinne einer Übergangsregelung möglich. Dies setzt voraus, dass sich diese Vormaterialien als Ursprungswaren der EU oder der Türkei im Rahmen der entsprechenden Freihandelsabkommen/der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens qualifizieren (diese sind identisch zu denjenigen des Handelsabkommen CH-UK). Als Nachweis für deren Ursprung dienen die üblichen Ursprungsnachweise im Rahmen des PEM-Übereinkommens.

Im bilateralen Verkehr Schweiz-UK kann mit Vormaterialien mit Ursprung anderer Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens kumuliert werden, sofern zwischen den Parteien Freihandelsabkommen bestehen, die identische Ursprungsregeln vorsehen. 

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status

Beide Parteien haben ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ihrer Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte geschlossen, um den Verkehr zwischen den Parteien zu erleichtern und die Kommunikation sowie Zusammenarbeit über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben sich darauf geeinigt, dass bestimmte Kapitel des MRA ihre Gültigkeit behalten:

  • Kraftfahrzeuge

  • Gute Laborpraxis (GLP)

  • Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen

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