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Zollbericht Vereinigtes Königreich Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Der Brexit hat Folgen für Präferenzen aus Handelsabkommen

Das Vereinigte Königreich (VK) wird zum Drittland. Britische Waren haben sodann keinen präferenziellen EU-Ursprung mehr. Unternehmen sollten Ursprungskalkulationen überprüfen. 

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Sollten Sie auch nach Ablauf der Übergangsphase Waren in das VK liefern, durch das VK befördern oder Materialien des VK verwenden, um im Rahmen von Präferenzabkommen mit EU-Partnerländern Handel zu betreiben, sollten Sie aufpassen. Denn der Brexit hat Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. Das gilt vor allem für die Präferenzkalkulation und somit für die Insanspruchnahme von Zollvergünstigungen.

EU-Abkommen verlieren für das VK ihre Gültigkeit

Ab dem 1. Januar 2021 ist das VK endgültig kein Mitglied der EU mehr. Unternehmen, die Handelsabkommen nutzen, müssen nun aufpassen. Die Abkommen verlieren ihre Gültigkeit in Bezug auf das VK. Gegebenenfalls können Sie auf die Abkommen zurückgreifen, die die Briten in der Übergangsphase abgeschlossen haben. Das ist möglich für Unternehmen, die eine Produktionsstätte im VK haben und von dort aus präferenzbegünstigt exportieren.

Die Briten haben bereits eine Reihe von Handelsabkommen sowie Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (mutual recognition agreements) mit Drittstaaten verhandelt. Diese neuen Freihandelsabkommen treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.  Welche Abkommen bereits zum Abschluss gebracht wurden und welche derzeit noch verhandelt werden, finden Sie in der Übersicht der britischen Regierung.

Brexit gefährdet Präferenzen - Was bedeutet das nun für Unternehmen?

Ab dem 1. Januar 2021 zählen britische Waren und (Vor-)Materialien nicht mehr für den EU-Ursprung einer Ware. Damit stehen viele Unternehmen vor neuen Herausforderungen. Lagerwaren und auch verbaute Waren können ihren präferenziellen Ursprung verlieren und somit neue Präferenzkalkulationen nach sich ziehen. Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Vormaterialen aus dem VK gelten damit als Vormaterialen ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK sind nicht (mehr) ursprungsbegründend.

Unternehmen wird deshalb empfohlen, fertige Produkte, Vormaterialien und auch Lagerwaren jetzt schon hinsichtlich des präferenziellen Ursprungs zu überprüfen.

Drittstaaten werden spätestens zum 1. Januar 2021 die britischen Wertschöpfungsanteile im Rahmen einer Präferenzkalkulation nicht mehr als ursprungsbestimmend für EU-Präferenzware akzeptieren. Waren aus dem VK fließen dann als „Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ in die Berechnung des präferenziellen EU-Ursprungs mit ein. Dies kann zu einem Verlust der EU-Präferenzeigenschaft und somit zum Verlust der Zollvergünstigung führen. Vor allem Produkte, die nach der Wertklausel kalkuliert werden, sind davon betroffen. Da sich der Präferenzverlust negativ auf Lieferungen an Kunden in Drittstaaten auswirken kann (zum Beispiel durch höhere Drittland-Zollsätze), sollten Unternehmen den Anteil der britischen Vorerzeugnisse genau ermitteln.

Ein Rechenbeispiel: Wirkt sich die Änderung des Ursprungs auf die Präferenzen aus?

Eine Ware wird von Deutschland nach Mexiko exportiert. Die Ware hat einen Ab-Werk-Preis von 100 Euro und besteht aus Bestandteilen mit der Herkunft aus Deutschland (45 Euro), VK (25 Euro) und Brasilien (30 Euro). Angenommen, die Präferenzbestimmung sieht einen maximalen Drittlandsanteil von 40% vor.

Vor dem BrexitNach dem Brexit
45% aus Deutschland45% aus Deutschland
25% aus dem VK25% aus dem VK
30% aus Brasilien30% aus Brasilien
Anteil aus dem Drittland = 30% (Brasilien)Anteil aus dem Drittland = 55% (Brasilien und VK)
Zollfreier Import/PräferenzbegünstigtZölle sind fällig/keine Präferenzberechtigung

Kumulierung

Die Kumulierung stellt eine Art "Lockerung" der Ursprungsregeln im Zusammenhang mit Be- oder Verarbeitungen von Waren dar. Die Vertragsparteien akzeptieren folglich, dass die Regeln für eine ausreichende Verarbeitung oder Behandlung nicht mehr eingehalten werden müssen, wenn mehr als eine Minimalverarbeitung durchgeführt wird. Dies kann ab dem 1. Januar 2021 erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen dem VK und Drittstaaten (auch EU) nach sich ziehen. 

Von Präferenzräumen mit dem VK und diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten ist vorerst nicht auszugehen. Eine Ausnahme stellt beispielsweise das Abkommen zwischen dem VK und Südkorea dar. Das Abkommen sieht in Artikel 3 des Ursprungsprotokolls eine Ursprungskumulierung vor, bei der Waren mit EU-Ursprung berücksichtigt werden können. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass die Kumulierung mit der EU lediglich begrenzt Anwendung findet. Drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens soll die vorgesehene Kumulierung nicht mehr angewandt werden. Diese Übergangsfrist gilt außerdem nur im präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen Südkorea und dem VK.

Präferenznachweise und Präferenzielle Ursprungserklärungen

Mit der Veränderung der Präferenzeigenschaften britischer Waren ändert sich nicht nur die Präferenzkalkulation, sondern auch der entsprechende Nachweis. Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise, wie z.B. EUR.1. können sich verändern oder nicht mehr ausstellbar sein. 

Weitere Informationen zum Thema Gültigkeit von Präferenznachweisen und Ursprungserklärungen:

 

Was ist der Ursprung?

Warenursprung

Ursprung einer Ware (z.B. Deutschland, EU). Vom Warenursprung ist u.a. die Erhebung von Zöllen oder die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abhängig.

Nichtpräferenzieller Warenursprung

Die Regelungen sind im EU-Zollkodex sowie in seinen Durchführungsbestimmungen verankert und bilden somit die Grundlage der Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren und legen die Anforderungen an den Nachweis (Ursprungszeugnis) fest. 

Die Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs und sein Nachweis durch das Ursprungszeugnis sind im Wesentlichen außenwirtschaftsrechtlich bzw. handelspolitisch begründet.

Präferenzen und präferenzieller Ursprung

Der präferenzielle Ursprung führt grundsätzlich zu einer Zollermäßigung oder sogar Zollbefreiung im entsprechenden Empfangsland. Die Grundlage bilden hier Freihandelsabkommen.

Es sollen folglich Präferenzen zwischen den Vertragsstaaten auf Grundlage des Abkommens gewährt werden. 

Ursprungsregeln bei einem präferenziellen Ursprung 

Abkommen legen dabei fest, welche Anforderungen für die Erlangung des Präferenzursprunges einer Ware vorliegen müssen, z.B. "Vollständiges Herstellen innerhalb der EU nur mit EU-Ursprungswaren".

Diese müssen erfüllt sein, um Präferenzzollsätze oder sogar die Zollfreiheit in Anspruch nehmen zu können. 

Die Präferenzregeln gelten dabei nur zwischen den Abkommenspartnern.

Welche Ursprungsregeln und welchen Nachweis darüber ein bestimmtes Abkommen vorsieht, kann der Datenbank "WuP Online" entnommen werden.

Quelle: Zoll Generaldirektion: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/warenursprung-praeferenzen_node.html
                                                  

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