EU Customs & Trade News
Ägypten
Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix
22.02.2016
Bonn (gtai) - Die EU-Kommission hat auf der Grundlage der Mitteilungen der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eine aktualisierte Tabelle veröffentlicht, aus der ersichtlich ist, ab wann die zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vereinbarten Ursprungsregeln anwendbar sind (Tabelle 1). Die neue Tabelle ersetzt die im Juni 2015 (ABl. C 214 vom 30.6.2015, S. 5) veröffentlichte Aufstellung.
Die Tabelle umfasst einerseits den Beginn der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Anlage 1 Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4), soweit in dem betreffenden Freihandelsabkommen hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug genommen wird (Kennzeichnung vor dem Datum mit (C)) und andererseits den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die den betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind.
Gegenüber der bisherigen Matrix haben sich folgende Änderungen ergeben:
Inkrafttreten des Regionalen Übereinkommens zwischen
EU und Schweiz/Liechtenstein zum 1.2.2016
EU und Ägypten zum 1.2.2016
EU und Mazedonien zum 1.5.2015
den EFTA-Staaten (Schweiz/Liechtenstein, Island und Norwegen) und Albanien und Serbien zum 1.5.2015.
Zusätzlich wurde der Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung aus dem Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Mazedonien vermerkt (Schweiz/Liechtenstein - Mazedonien: 1.2.2016; Island - Mazedonien: 1.5.2015; Norwegen - Mazedonien: 1.5.2015).
Der in der Matrix erfasste Länderkreis wurde um die Republik Moldau, die ebenfalls dem Regionalen Übereinkommen beigetreten ist, erweitert. Damit sind jetzt alle Länder der CEFTA (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Serbien und Moldau) in der Matrix enthalten. Die Ursprungsprotokolle der CEFTA-Freihandelsabkommen verweisen auf die Ursprungsregeln nach dem Regionalen Übereinkommen. Bis auf die Abkommen Bosnien-Herzegowinas mit Albanien, Montenegro, Mazedonien und Serbien ist die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung auf der Grundlage des Regionalen Übereinkommens im CEFTA-Rahmen bereits seit 1.4.2014 anwendbar. Für die vier genannten Ausnahmen ist die diagonale Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen erst seit 1.2.2015 möglich.
Die neuen Einträge sind in der beigefügten Tabelle "rot" markiert.
Zusätzlich enthält die Mitteilung noch die Tabelle zur sog. SAP-Kumulierung (Tabelle 2). Die Datumangaben in dieser Tabelle beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Ursprungsprotokollen, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in Tabelle 2 aufgeführten Parteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 1 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein (C) vorangestellt ist. Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.
Quelle:
Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens; ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 8.