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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
16.11.2016
Bonn (GTAI) - Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 17.11.2016 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf
Wuxi Suntech Power Co. Ltd, Suntech Power Co. Ltd, Wuxi Sunshine Power Co. Ltd, Luoyang Suntech Power Co. Ltd, Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd und Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC- Zusatzcode B796 gilt (Wuxi Suntech),
Jinko Solar Co. Ltd, Jinko Solar Import and Export Co. Ltd, ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD und ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der VR China und der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B845 gilt (Jinko Solar),
Risen Energy Co., Ltd, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B868 gilt (Risen Energy),
JingAo Solar Co. Ltd, Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd, JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd, Hefei JA Solar Technology Co. Ltd und Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd, zusammen mit dem mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B794 gilt (JA Solar) und
Sumec Hardware & Tools Co. Ltd und Phono Solar Technology Co. Ltd, zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B866 gilt (Sumec).
Der Widerruf erfolgt, nachdem Wuxi Suntech, Jinko Solar, Risen Energy, JA Solar und Sumec der Kommission mitgeteilt haben, dass sie ihre Verpflichtungen zurücknehmen.
Folge des Widerrufs ist, dass für betroffene Waren dieser ausführenden Hersteller automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (17.11.2016) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 der Kommission vom 15. November 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller; ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.