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EU / ChinaAntidumping, Antisubvention
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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
06.11.2020
Auf Einfuhren von Aspartam bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 eingeführt wurden.
Diese Maßnahmen treten am 30. Juli 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 24.