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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
04.12.2017
Bonn (GTAI) – Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium ausgeweitet. Die Durchführungsverordnung sieht jedoch gleichzeitig vor, dass bestimmte Unternehmen von der Ausweitung ausgenommen sind (siehe hierzu unsere Meldung vom 17. Februar 2017). Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer vom Hersteller ausgestellten gültigen Handelsrechnung, die eine Erklärung mit vorgeschriebenem Wortlaut enthält. Diese Anforderung wird mit der vorliegenden Durchführungsverordnung gestrichen, sodass die Vorlage einer solchen Handelsrechnung nicht mehr erforderlich ist. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 18. Februar 2017 in Kraft.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium; ABl. L 316 vom 1. Dezember 2017, S. 17.