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25.07.2014
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission vom 24 Juli 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 33.
Anmerkung:
Mit Wirkung vom 26.7.2014 werden nachstehende 4 chinesische Hersteller und Ausführer von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1)) aufgenommen:
Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
Liling Taiyu Porcelain Industries Co., Ltd | B956 |
Liling Xinyi Ceramics Industry Ltd. | B957 |
T&C Shantou Daily Chemical Industry Co., Ltd. | B958 |
Jing He Ceramics Co., Ltd | B959 |
Betroffene Waren der vorstehend genannten vier ausführenden Hersteller unterliegen damit zukünftig bei der Einfuhr in die EU einem endgültigen Antidumpingzoll von 17,9% auf den Nettopreis frei Grenze EU, unverzollt. Voraussetzung für die Anwendung dieses unternehmensspezifischen Zollsatzes ist allerdings, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 412/2013 entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz (36,1%) Anwendung.