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Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
04.12.2019
Auf Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 eingeführt wurde.
Diese Antidumpingmaßnahme tritt am 28. August 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat H-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 405 vom 2. Dezember 2019, S. 11.