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12.03.2015
Durchführungsverordnung (EU) 2015/409 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 23.
Anmerkung:
Nach Abschluss der im Januar 2014 eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung - ABl. C 28 vom 31.1.2014, S. 11) wird mit Wirkung vom 13.3.2015 der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates (ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1) für die ausführenden Hersteller Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd und Guangdong Jiamei Ceramics Co. Ltd (zusammen „Wonderful-Gruppe“) und Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd und Foshan Gani Ceramics Co. Ltd (zusammen „Gani-Gruppe“) festgelegte einheitliche Antidumpingzollsatz von 26,3 % in individuelle Antidumpingzollsätze umgewandelt. Entsprechend den in der Ausgangsuntersuchung berechneten gesonderten Dumpingspannen wird der ab 13.3.2015 anzuwendende individuelle Antidumpingzoll auf 13,9 % für die Gani-Gruppe und auf 32,0 % für die Wonderful-Gruppe festgesetzt.
Die teilweise Interimsüberprüfung geht auf eine Antrag der Gani-Gruppe vom 2. Oktober 2012 zurück, mit dem diese vorbrachte, dass sie nicht mehr mit den beiden anderen Unternehmen (Wonderful-Gruppe) verbunden und somit ein einheitlich geltender Zollsatz nicht mehr gerechtfertigt sei. Die EU-Kommission nahm den Antrag zum Anlass, die Eigentumsstruktur der Gani-Gruppe und der Wonderful-Gruppe, sowie die Dumpingspanne beider Gruppen zu überprüfen.
Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011(ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1) eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Gegenstand der Maßnahme sind glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99 eingereiht.