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22.01.2015
Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien; ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 54.
Anmerkung:
Nach Abschluss der im November 2013 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung - ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 5) wird mit Wirkung vom 23.1.2015 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien eingeführt. Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922 42 00 10 eingereiht.
Für die betroffenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
PT. Cheil Jedang Indonesia | 7,2 | B961 |
PT. Miwon Indonesia | 13,3 | B962 |
alle übrigen Unternehmen | 28,4 | B999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze, die für vorstehend genannten Unternehmen festgelegt wurden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 der Kommission vom 20. August 2014 (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 1) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt.