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18.07.2016
Bonn (GTAI) - Die EU-Kommission hat nach Abschluss der im Juni 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (ABl. C 189 vom 6.6.2015, S. 2) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien mit Wirkung vom 17.7.2016 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien eingeführt. Natriumcyclamat wird derzeit unter den KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929 90 00 10) eingereiht.
Für die vorstehend beschriebene und von den nachstehend genannten ausführenden Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (EUR/kg) | TARIC- Zusatzcode |
VR China | Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Guangdong Province, Volksrepublik China; | 0,23 | A473 |
VR China | Alle übrigen Unternehmen (außer Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited — TARIC-Zusatzcode A471 und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited — TARIC- Zusatzcode A472) | 0,26 | A999 |
Indonesien | PT. Golden Sari (Chemical Industry), Mitra Bahari Blok D1- D2, Jalan Pakin No 1, Sunda Kelapa, Jakarta 14440, Indonesien | 0,24 | A502 |
Indonesien | Alle übrigen Unternehmen | 0,27 | A999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die vorstehend genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Natriumcyclamat von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 49.