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EU / ChinaAntidumping, Antisubvention
Zoll
EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens.
05.02.2020
Von Stefanie Eich
Auf Einfuhren von bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 eingeführt wurde. Diese Maßnahme tritt am 29. Oktober 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat H-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 38 vom 5. Februar 2020, S. 2.