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28.10.2015
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 der Kommission vom 27. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009; ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 14.
Anmerkung:
Nach Abschluss der im September 2014 eingeleiteten Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China (Einleitungsbekanntmachung - ABl. C 295 vom 3.9.2014, S. 6) wird mit Wirkung vom 29.10.2015 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China, eingeführt.
Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht.
Der jetzt eingeführte endgültige Antidumpingzoll beträgt für alle Unternehmen in der VR China einheitlich 58,6%. Bemessungsgrundlage ist der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
Gegenüber dem bisher gültigen Antidumpingzoll auf die betroffenen Waren hat sich nach der Auslaufüberprüfung keine Änderung ergeben.