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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention - Flacherzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017. Sie gelten für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse.

Auf Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl bestehen Ausgleichsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 eingeführt wurden.

Im September 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 10. Juni 2022 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Gegenstand der Untersuchung bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. 

Folgende Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  •  Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99.

Der Antrag wurde vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (Eurofer) gestellt. 

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (8. Juni 2022) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).

Quellen:

  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 372 vom 16. September 2021, S.10.
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 223 vom 8. Juni 2022, S. 37.

Die Antisubventionsmaßnahmen bestehen seit 2017

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 10. Juni 2017 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in China ein.

Von der Maßnahme nicht betroffen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Ausgleichszölle

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger
Ausgleichs-
zollsatz (in Prozent)

TARIC-
Zusatzcode

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

28,1

C157

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

7,8

C158

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch(1)

7,8

C159

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch(2)

7,8

C160

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

4,6

C161

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

4,6

C162

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd.

31,5

C164

Beijing Shougang Co. Ltd., Qian'an Iron & Steel branch

31,5

C208

Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

17,1

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

35,9

C999

(1) Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch“.
(2) Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch“.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die vorgenannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, das die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] (TARIC-Zusatzcode) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2017/969; ABl. L 146 vom 9. Juni 2017, S. 17.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Mai 2016 ein: Bekanntmachung; ABl. C 172 vom 13. Mai 2016, S. 29.

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