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Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien oder Indonesien
24.02.2021
Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht:
7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.
Das Verfahren wird auf Antrag des europäischen Stahlverbands EUROFER eingeleitet.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (17. Februar 2021) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8).
Quelle:
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien; ABl. C 57 vom 17. Februar 2021, S. 16.