Dieser Inhalt ist relevant für:
EU / IndienZoll
EU Customs & Trade News EU
13.04.2015
Bekanntmachung zu den geltenden Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Ausgleichzollsatz gilt; ABl. C 117 vom 11.4.2015, S. 4.
Anmerkung:
Die Einfuhren von bestimmtem Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien unterliegen Ausgleichszöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 des Rates (ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 3) eingeführt wurden. Das Unternehmen Viraj Profiles Vpl. Ltd, Thane, unterliegt nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 721/2013 des Rates (ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 2) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 405/2011 einem unternehmensspezifischen Ausgleichzoll von 0 %.
Das Unternehmen benachrichtigte die Kommission über eine Umfirmierung und Standortverlagerung; neuer Name und neue Standorte: Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra, und Mumbai, Maharashtra.
Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und gelangte zu dem Schluss, dass die Umfirmierung und Standortverlagerung die Feststellungen der durch die Verordnung (EU) Nr. 721/2013 geänderten Verordnung (EU) Nr. 405/2011 in keiner Weise berühren.
Daher ist die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 405/2011 und in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 721/2013 auf Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane zu verstehen als Bezugnahme auf Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra, und Mumbai, Maharashtra.
Der TARIC-Zusatzcode B004, der seinerzeit Viraj Profiles Vpl. Ltd, Thane, zugewiesen wurde, gilt für Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra und Mumbai, Maharashtra.