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Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
27.01.2020
Auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA gilt ein Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 eingeführt wurde, sowie ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung 2015/1518 eingeführt wurde. Beide Maßnahmen treten am 16. September 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung bzw. das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat H-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 18 vom 20. Januar 2020, S. 19.