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30.12.2015
Verordnung (EU) 2015/2449 des Rates vom 14. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 345 vom 30.12.2015, S. 11.
Anmerkung:
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201) wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ausgesetzt, deren Herstellung gegenwärtig in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden kann, so dass der Bedarf der diese Ware verwendenden Wirtschaftszweige nicht gedeckt werden kann. Angesichts des vorübergehenden Charakters der Maßnahme werden die Aussetzungen systematisch überprüft.
Aus der bisherigen Überprüfung ergibt sich u.a., dass zum 1.1.2016 für weitere 110 Waren, die derzeit nicht in Anhang I der Verordnung 1387/2013 aufgeführt sind, die Zollsätze vollständig ausgesetzt werden. 41 Waren, für die die Zölle bisher ausgesetzt waren, werden aus der Liste gestrichen. Bei 45 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführte Waren wird die Warenbezeichnung geändert, um der technischen Entwicklung der Waren und der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes Rechnung zu tragen oder um sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Für 22 Waren werden zudem im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur die KN-Codes geändert. Für 148 Waren, die derzeit in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, wird die Frist für die verbindliche Überprüfung geändert, damit die zollfreie Einfuhr dieser Waren auch noch nach Ablauf dieser Frist möglich ist. Die Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren wurden überprüft, und für die nächste verbindliche Überprüfung wurden neue Fristen festgelegt.
Der derzeitige Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wurde unter Berücksichtigung der Änderungen der Liste der Waren in Anhang I jener Verordnung geändert.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit werden die bestehenden Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zukünftig als „Anhang“ zusammengelegt. Die jeweiligen Vorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wurden entsprechend geändert.
Die geänderten Einträge sind im neugefassten Anhang mit einem Asterisk gekennzeichnet.
Die geänderte Verordnung tritt am 30. Dezember 2015 in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2016.
Die Aussetzung für die Ware mit dem KN-Code „ex 3824 90 92“ und dem TARIC-Code „88“ gilt jedoch ab 1. Januar 2015.