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26.02.2015
Bonn (gtai) - Das am 1. April 2013 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 3) wurde in das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 31.8.2014, S. 4) aufgenommen.
Das Assoziierungsabkommen schreibt zur Aufnahme neuer zu schützender geografischer Angaben (g. A.) in die Anhänge XXX-C und XXX-D ein bestimmtes Procedere vor.
Die Europäische Kommission prüft danach derzeit, ob in der Europäischen Union bestimmte moldauische Namen durch Eintragung als geografische Angaben geschützt werden können.
Entsprechend sind alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, aufgefordert, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen. Die in Frage kommenden geografischen Angaben sind in dieser Mitteilung aufgeführt.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-B3-GI@ec.europa.eu.
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens die in der Mitteilung gelisteten Nachweise erbracht werden.
Quelle:
Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus der Republik Moldau; ABl. C 68 vom 26.2.2015, S. 7.