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21.11.2016
Bonn (GTAI) - Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 3) wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 als Anhang 12 in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen integriert.
In Artikel 16 dieses Anhangs 12 ist für die Vertragsparteien die Möglichkeit vorgesehen, neue zu schützende geografische Angaben (g.A.) in die Anlagen 1 und 2 aufzunehmen. Die beiden Vertragsparteien sind dabei, die Liste der g. A. in den genannten Anlagen durch Aufnahme von Bezeichnungen zu aktualisieren, die 2015 in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die folgenden in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingetragenen Namen durch Eintragung als geografische Angabe in der Europäischen Union geschützt werden können.
„Jambon cru du Valais“,
„Lard sec du Valais“,
„Zuger Kirschtorte“.
Entsprechend sind alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, aufgefordert, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen. Die in Frage kommenden geografischen Angaben sind in dieser Mitteilung aufgeführt.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A4-GI@ec.europa.eu.
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens die in der Mitteilung gelisteten Nachweise erbracht werden.
Quelle:
Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angabe aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft; ABl. C 427 vom 19.11.2016, S. 6.