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09.02.2016
Bonn (gtai) - Lebensmittel, die Betelblätter („Piper betle L.“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen, einschließlich der unter dem KN- Code 1404 90 00 geführten Lebensmittel, deren Ursprung oder Herkunft Indien ist, dürfen ab 12.2.2016 nur noch in dem von der EU-Kommission jetzt festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.
Danach ist die Einfuhr derartiger Sendungen nur noch über benannte Eingangsorte möglich. Zudem muss allen Sendungen mit Betelblättern aus Indien eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass diese Lebensmittel im Einklang mit den einschlägigen EU-Hygienevorschriften (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1)) hergestellt wurden, dass von ihnen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Salmonellen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprechen; außerdem müssen den Sendungen die Analyseergebnisse beiliegen.
Zusätzlich muss jede Sendung mit entsprechenden Lebensmitteln mit einem Identifikationscode versehen sein, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probenahme und der Analyse und dem Identifikationscode der Genusstauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung ist mit diesem Identifikationscode versehen.
Die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort sind vom Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter, unter Verwendung eines gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE), vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens von Sendungen zu informieren. Die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist erst möglich, wenn den Zollbehörden ein GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegt wird, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahmen, Analysen, Lagerung und sämtlicher Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften, tragen die Lebensmittelunternehmer.
Für betroffene Sendungen, die das Ursprungsland vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, gelten Übergangsmaßnahmen.
Hintergrund der von der EU-Kommission veranlassten Maßnahmen sind die bei Kontrollen festgestellten Verstöße gegen die in den Unionsvorschriften festgelegten mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel. Danach sind seit 2011 im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel rund 90 Meldungen aufgrund des Vorkommens eines breiten Spektrums pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln eingegangen, die Betelblätter mit Ursprung oder Herkunft in Indien enthalten oder aus ihnen bestehen.
Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieser Lebensmittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Trotz der laufenden verstärkten Kontrollen an den Grenzen der Union hat sich die Lage nicht verbessert. Zudem haben die indischen Behörden trotz eines ausdrücklichen Ersuchens der Europäischen Kommission keinen konkreten, zufriedenstellenden Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Unzulänglichkeiten in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission vom 8. Februar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“) aus Indien enthalten oder aus ihnen bestehen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009; ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 143.