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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
02.11.2017
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1971 der Kommission vom 26. Oktober 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 281 vom 31. Oktober 2017, S. 11.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein elektronisches Gerät (sogenanntes Halbleiterlaufwerk (SSD)) mit Abmessungen von etwa 100 × 70 × 7 mm, einem 2,5-Zoll-Formfaktor und einer Speicherkapazität von 128 GB. Es handelt sich um ein halbleiterbasiertes elektronisches Speichermedium auf der Grundlage einer SSD-Architektur, mit Flash-Speicher zur Speicherung nicht flüchtiger Daten und DRAM (Dynamic Random Access Memory, dynamischer Direktzugriffsspeicher). Es verfügt über eine Serial Advanced Technology Attachment (SATA)-Schnittstelle, die die Integration in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht, und dient als internes Speichermedium.
Die Ware kann nicht als nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung in Position 8523 eingereiht werden, sondern ist als Speichereinheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen anzusehen und entsprechend einzureihen.
Einreihung nach 8471 70 98