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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
30.04.2019
Durchführungsverordnung (EU) 2019/645 der Kommission vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 110 vom 25. April 2019, S. 7.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
„Eine Ware aus Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle), die sich aus drei zusammengenähten Spinnstofftaschen zusammensetzt und dafür vorgesehen ist, über das Geländer eines Hochbetts gehängt zu werden.
Die Ware ist zur Aufbewahrung kleiner Gegenstände bestimmt. Die Taschen können passend zum Dekorationsmotiv eines Kinderzimmers gestaltet werden.“
Die Taschen werden nicht als Waren zur Innenausstattung betrachtet, sondern dienen der Aufbewahrung. Daher ist eine Einreihung der Ware in die Position 6304 als andere Waren zur Innenausstattung ausgeschlossen.
Es handelt sich um eine konfektionierte Spinnstoffware, die nicht näher in anderen Positionen des Abschnitts XI oder anderweitig im Sinne der Position 6307 erfasst ist. Die Ware ist daher als "andere konfektionierte Waren“ einzureihen.
Einreihung nach 6307 90 98